Schweizer Banking & AIA

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Michel Longhini, CEO im Private Banking der Union Bancaire Privée, sagt ganz klar, dass angesichts der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Situation in der Welt nicht genügend betont werden könne, dass die Bedeutung von Offshore-Finanzzentren in keiner Weise abgenommen habe.

“Tatsächlich ist die Summe der Kundengelder in der Schweiz, Luxemburg und Monaco über die vergangenen Jahre entgegen allen Erwartungen stabil geblieben, und die Zahl der Kunden, die mehr als 10 Millionen Euro in europäischen Privatbanken deponiert haben, wächst unverändert in gesundem Masse”,

betont der Bankier aus Genf.

Im Hinblick auf internationalen Druck auf die Schweiz und dem automatisierten Informationsaustausch (AIA) auf der Basis der von der OECD vorformulierten Regelungen ist es zu neuen Bestimmungen gekommen:

  • Wenn ab 1. Januar 2016 eine Bank einen Kunden betreut, der Sfr.300.000 Steuern pro Jahr hinterzieht, so gilt dessen Guthaben als Geld aus einer kriminellen Vortat. Der Banker riskiert drei Jahre Gefängnis. Auch Kunden aus Entwicklungsländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch abschliessen wird, fallen unter die Regel – die Herkunft spielt keine Rolle. Solche Kunden fliegen auf oder ziehen ab.
  • Die Zahl neuer Doppelbesteuerungsabkommen, die der Schweiz die Aufhebung des Bankgeheimnisses erlauben, beträgt 50. Zwischen Ländern wie der Schweiz und Panama wird es kaum zu DBAs kommen, das hiesse, “Eulen nach Athen zu tragen”.
  • Unabhängig vom AIA können auch Schwellenländer künftig Steueramtshilfe beantragen, die keine teilnehmenden Länder des AIA sind.
  • Bis 2018 führt die Schweiz den automatischen Informationsaustausch ein. Davon gehen wir an dieser Stelle einmal sicherheitshalber aus. Unser letztes Hemd verwetten wir darauf allerdings nicht.

Seit dem 1. Juli 2005 wird auf Zinserträge von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Land durch die Schweizer Banken ein Steuerrückbehalt vorgenommen. Seit dem 1. Juli 2011 beträgt dieser 35%.

Das wird definitiv ausgeschlossen, wenn der Bankkunde eine Stiftung aus Panama ist. Denn diese Stiftung ist per se immer steuerfrei.

Allein die Stiftung ist für die Schweizer Bank in diesem Fall der Anknüpfungspunkt.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Bank bekannt ist, dass die kontoführungsbevollmächtigte Person für die Stiftung ein Bürger der EU ist, der dort auch ansässig ist. Das trifft auch dann zu, wenn der automatisierte Informationsaustausch umgesetzt werden sollte.

Jeder Jurist weiss, dass etwas, was heute gilt, morgen vielleicht nicht mehr gilt. Will man absolut auf der sicheren Saeite sein, so empfiehlt es sich, einen offiziellen Wohnsitz in einer besteuerungsgünstigen Jurisdiktion hochoffiziell einzurichten.

Uns ist kein Land bekannt, das diesbezüglich geeigneter wäre als Panama:
Es gilt das territoriale Besteuerungsprinzip für alle Personen, die Resident sind. Es müssen also keine Steuern bezahlt werden aus Einnahmen, die nicht in Panama selbst erzielt worden sind. Bankzinsen und anderweitige Renditen aus Vermögensanlagen sind selbst dann steuerfrei, wenn sie innerhalb Panamas erzielt werden.

  • Die offizielle Residencia ist von der Migration in Panama relativ einfach zu erhalten für Bürger der EU, der Schweiz und weiteren bevorzugten Ländern.
  • Es müssen keine hohe Investitionen im Land nachgewiesen werden wie in anderen Jurisdiktionen.
  • Es besteht keine Verpflichtung, sich eine vorgeschriebene Zeit in Panama aufhalten zu müssen.

Was auch immer kommen mag: Die Antwort der Internetkanzlei ist schon fertig.