Widerruf

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Ein Widerruf ist möglich wenn

  • die Stiftung noch nicht registriert ist,
  • die Statuten den Widerruf der gesetzlichen Grundsatzentscheidung zuwider doch zulassen,
  • das der Stiftung gewidmete Vermögen zum Zwecke des Kreditbetrugs an die Stiftung übertragen worden war.

Wird die

Stiftung von Todes wegen

errichtet, hat der

  • Stifter ein exklusives und unbeschränktes Widerrufsrecht.
Seinen Erben hingegen steht dieses Recht nicht zu, selbst wenn die Stiftung bis dahin nicht beim amtlichen Register eingereicht und registriert worden ist.