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Auflösung

Zur Auflösung kommt es von Gesetzes wegen auch bei Konkurs oder Verlust des Kapitals der Stiftung.

Die Statuten sowie das aktuelle panamaische Recht können weitere Auflösungsgründe vorsehen, insoweit besteht ein Gesetzesvorbehalt.

So gilt seit 1996 etwa ein Dekret, das eine Stiftung von Amts wegen durch das Registeramt auflösen läßt,

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Widerruf

Ein Widerruf ist möglich wenn

  • die Stiftung noch nicht registriert ist,
  • die Statuten den Widerruf der gesetzlichen Grundsatzentscheidung zuwider doch zulassen,
  • das der Stiftung gewidmete Vermögen zum Zwecke des Kreditbetrugs an die Stiftung übertragen worden war.

Wird die

Stiftung von Todes wegen

errichtet, hat der