Panamá als Steueroase

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Auslandseinnahmen

unterliegen weder der Körperschafts- noch der Einkommensteuer. Bei Auslandsgewinnen fallen nach dem Gesetz Nr. 9 vom 23. Dezember 1964 in folgenden Fällen keine Steuern an:

  • bei Fakturierung von Produkten, die im Ausland gehandelt werden
  • bei Geschäftsführung im Ausland
  • bei Ausschüttungen von Dividenden oder Beteiligungen im Ausland
  • bei Einnahmen von Zinsen, Provisionen oder ähnlichen Gebühren aus Finanzgeschäften im Ausland.

Die Erbschaftsteuer wurde 1986 abgeschafft. Auf Vermögen in Panama selbst aber, einschließlich Anteilen an Inlandsunternehmen, deren Werte überwiegend in Panama liegen, ist Schenkungsteuer zu zahlen. Auch das dürfte in den seltensten Fällen hier an dieser Stelle interessieren.

Die Freihandelszone von Panama ist die größte der westlichen Welt. Unternehmen dieser

Freihandelszone Colón

am Atlantik zahlen, sofern ihre Güter nie in die Zone gelangen, noch nicht einmal die niedrige Gewinnsteuer. Sie alle sind von Importzöllen befreit. Schon der "Investment Incentives Act" aus dem Jahr 1957 regelte die Befreiung von den Importzöllen und anderen Abgaben für ausländische Investoren in Panama für die Dauer von 15 Jahren ab Begründung des Unternehmens.

Man kann sagen, daß Panama der "Pionier der Dollarisation" anderer Volkswirschaften war. Ein Währungsrisiko für Gesellschaften, die von Panama uas agieren, ist somit nicht gegeben – oder besser: das Risiko ist identisch mit dem Risiko einer Gesellschaft mit Sitz in den USA. In den letzten 40 Jahren hatte Panaman eine Inflationsrate von weniger als 2% jährlich, 2001 betrug die Inflationsrate 1,1%. Trotz der Wirtschaftskrisen in den umliegenden lateinamerikanischen Staaten entwickelte sich Panamas Wirtschaft zu einer der blühendsten in Lateinamerika.

Panama verfügt über das modernste und erfolgreichste international Bankenzentrum in Lateinamerika. Mehr als 85 Banken aus 35 Ländern haben sich dort niedergelassen. Panamas neues Bankengesetz (Dekret Nr. 9) entspricht dem Standard der führenden Finanzentren der Welt. Trotz Übereinkommen mit der FATF und der OECD erreichte es das panamesische Verhandlungsgeschick, das Bankgeheimnis wirkungsvoll zu sichern; Panama hat sich nicht den Ast abgesägt, auf dem es sitzt.
Das "Investment Stability Law "(Law No. 54 vom 22. Juli 1998) garantiert jeder Gesellschaft ab Gründung für die Dauer von 10 Jahren, daß sie von keinen Gesetzesänderungen betroffen werden in den Bereichen

  • Recht allgemein
  • Steuern
  • Zoll
  • Arbeitsrecht .

Das Gesetz garantiert allen Investoren, egal ob In- oder Ausländer, gleiche Rechte. Seit Verabschiedung dieses Gesetzes sind schon wieder US$ 2 Milliarden an privaten Investitionsgeldern ins Land geflossen. Stabilität macht sich bezahlt.

In Panama genießt das Bankgeheimnis höchste Priorität.

Die Banken des Landes – oft in ausländischer Hand, es existieren Niederlassungen international renommierter Großbanken – bieten auch Nummernkonten an. 1985, also nach dem Bankgesetz von 1970, das die Anzahl von Banken deutlich reduzierte, waren in Panama schon wieder 120 Banken tätig, die wohl 8% des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften.

  • Das Finanzwesen ist wahrlich bestens organisiert. Die meisten großen internationalen Buchprüfergesellschaften und Börsenmakler sind vertreten.
  • Seriöse Anwälte, Treuhänder und Verwalter gibt es hinreichend.
  • Die Infrastruktur läßt nichts zu wünschen übrig.
  • Panama ist ein beliebtes Paradies für billige Schiffsflaggen, nur Liberia liegt vor Panama.
  • Aufgrund neueren Versicherungsrechts ist Panama auch als Rückversicherungszentrum ins Rampenlicht gerückt. Das Gesetz bietet Steuerfreiheit für Rückversicherungsgewinne, schreibt allerdings auch genaue Prüfverfahren für neue Gesellschaften insoweit vor. Die Steuervorteile, das Fehlen von Devisenkontrollen und die strategisch günstige Lage haben bereits zahlreiche ausländische Rückversicherer angelockt.
  • 1985 wurde ein neues Trustrecht eingeführt. Fideicomisos (ansässige Trusts), die Auslandseinnahmen oder -guthaben verwalten, sind von der Einkommen-, Vermögen- und Übertragungsteuer befreit.

Was nicht gut entwickelt ist, ist das Internetbanking. Beständig wird angekündigt, daß es bald höchsten Ansprüchen genügen würde, zur Stunde tut es das aber noch nicht.
Auch erwarten die allermeisten Banken zwischenzeitlich – sie folgen damit dem Vorbild der USA – daß der wirtschaftlich Berechtigte an dem Konto zumindest einmal persönlich erscheint. Das hält viele ab, neben der Gesellschaft auch noch ein Konto in Panamá zu begründen.

Aber mit den Gesellschaftsunterlagen gründen wir unseren Kunden schnell ein karribisches Konto etwa in Curaçao oder auf den Bermudas.

Noch eine Spezialität:

Das Gesetz Nr. 9 vom 24. Juni 1987 ermöglicht Investoren ohne übergroße Anstrengungen, einen panamesischen Paß und Daueraufenthaltserlaubnis zu erhalten; den Paß kann man als Investor auch erhalten, wenn man gar nicht daran denkt, sich in Panama aufzuhalten.