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Panamá als Steueroase

Auslandseinnahmen

unterliegen weder der Körperschafts- noch der Einkommensteuer. Bei Auslandsgewinnen fallen nach dem Gesetz Nr. 9 vom 23. Dezember 1964 in folgenden Fällen keine Steuern an:

  • bei Fakturierung von Produkten, die im Ausland gehandelt werden
  • bei Geschäftsführung im Ausland
  • bei Ausschüttungen von Dividenden oder Beteiligungen im Ausland
  • bei Einnahmen von Zinsen, Provisionen oder

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