FAQ Panama Stiftung

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Die privatrechtliche Stiftung Panamás

Häufig gestellte Fragen

1.

Was sind die Unterschiede zwischen der liechtensteinischen Stiftung und der privatrechtlichen Stiftung Panamás?

Es bestehen eine ganze Reihe von Unterschieden:

Stiftungskapital

Das übliche Stammkapital der panamaischen Stiftung beträgt nominell USD 10.000,00 und muß nicht eingezahlt werden zu irgendeinem vorgeschriebenen Zeitpunkt. Es wird als solches folgerichtig gar nicht eingezahlt.

Bei der Stiftung Liechtensteins muß das Stiftungskapital sofort voll eingezahlt werden. Die Jahressteuer auf das Stiftungsvermögen ist in Liechtenstein von dessen Höhe abhängig.

Aufsicht

Die liechtensteinische Stiftung steht unter der Aufsicht der Regierung Liechtensteins.

Bei der panamaischen Stiftung gibt es keine staatliche Aufsicht.

Es ist Sache des Stifters, ob er für die Stiftung Aufsichtsgremien schafft oder aber nicht (Institut des Protectors). Das ist in den Statuten, den veröffentlichten oder insbesondere den nichtveröffentlichten, zu regeln.

Alles bei der panamaischen Stiftung ist ausschließlich privatrechtlich geregelt.

Vermögenssicherung

Die Vermögenswerte der panamaischen Stiftung dürfen nicht Gegenstand einer Beschlagnahmung sein aufgrund anderweitiger Verpflichtungen des Stifters.

Diese Sicherheit kennt die liechtensteinische Stiftung nicht.

Vermögenswerte

Erbschaft

Die panamaische Stiftung sieht für einen Pflichtteilsberechtigten eines Begünstigten der Stiftung keine Rechte vor. Alles ist frei regelbar.

Die liechtensteinische Stiftung ähnelt hingegen eher einem Testament, weil dieses Stiftungsmodell erbrechtliche Regeln anwendet.

2.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kapitalgesellschaft und der privatrechtlichen Stiftung?

  • Der Hauptunterschied ist, daß eine Kapitalgesellschaft – egal ob diese innerhalb Panamás aktiv ist oder als Offshore Company im Ausland – für geschäftliche (gewerbliche) Aktivitäten eingesetzt wird;
  • die Stiftung hingegen dient dem Schutz von Vermögenswerten, oft von Immobilien innerhalb Panamas.

 

Eine Gesellschaft kennt Aktien und Aktieneigentümer. Wer die Aktien hat, dem gehört die Gesellschaft und deren Vermögenswerte ganz oder teilweise.

Demgegenüber kennt die Stiftung den oder die Begünstigten des Stiftungsvermögens.

In den Genuß des Stiftungsvermögens kommen die Begünstigten nach Maßgabe der Bestimmungen im Statut, zumeist im nicht registrierten Beistatut.

3.

Was ist der Unterschied zwischen einem Trust und einer privatrechtlichen Stiftung?

Bei einem Trust überträgt der Treugeber Vermögenswerte an eine Dritte Person. Das ist dann der Treuhänder. Der Treuhänder verwaltet die Vermögenswerte zu Gunsten in der Treuhandvereinbarung bezeichneter Dritter. Als Treuhänder fungiert manchmal eine Bank oder eine darauf spezialisierte Gesellschaft. Der Treuhänder ist rechtlich Eigentümer dieser auf ihn übertragenen Vermögenswerte.

Bei der Stiftung hingegen werden die Vermögenswerte direkt an diese juristische Person überstellt.

Demgemäß bestimmt der Stifter durch die Ausgestaltung von Statut und Beistatut (Bylaws), wie das Vermögen verwaltet wird.

Natürlich ist eine Gestaltung möglich, daß auch die Stiftung von einem Treuhänder geführt wird – aber darum geht es an dieser Stelle nicht.

4.

Was ist der Unterschied zwischen einer gemeinnützigen Stiftung und einer privatrechtlichen?

Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung bedarf die privatrechtliche Stiftung nach dem Recht Panamas nicht der Anerkennung seitens der Regierung. Die Stiftung wird schlicht registriert, eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich.

5.

Wer ist der Stifter in einer privatrechtlichen Stiftung?

Der Stifter ist die Person, die für die Begründung der Stiftung Sorge trägt. Er ist quasi der “Gesetzgeber” der Stiftung. Stifter kann eine oder können mehrere Personen jeglicher Nationalität sein.

Im Regelfall wird die Begründung in Abwesenheit des eigentlichen Begründers/Stifters durch eine insoweit beauftragte natürliche oder juristische Person – etwa auch einer Trustgesellschaft – ausgeführt. Das ist für den eigentlichen Stifter, für die Person, die der Stiftung später Vermögenswerte überträgt risikolos deshalb, weil sie keine Vermögensübertragungen durchführen wird, wenn die letztendlichen Regelungen nicht ihrem Intreresse entsprechen.

6.

Kann eine juristische Person Stifter sein?

Ja – und zwar aus jedem Land der Welt.

7.

Kann der Stifter auch zugleich Begünstigter der privatrechtlichen Stiftung sein?

Ja. Das ist sogar eine beliebte Strategie im Rahmen erbrechtlicher Schutzmaßnahmen.

8.

Was ist ein nomineller Stifter?

Das ist ein Strohmann, auf den man dann zurückgreift wenn man verhindern will, daß der eigentliche

Stifter im (öffentlichen) Gründungsstatut erscheint. Oft agiert dann eine Anwaltsgesellschaft als Stifter und erscheint in den öffentlich zugänglichen Statuten oder die oben bereits erwähnte Trustgesellschaft.

9.

Wenn man einen Strohmann als Stifter nutzt, wie kann man dann die Kontrolle über die Stiftung ausüben?

Der verdeckte Stifter wird in diesem Fall ganz konkret beauftragt. Im Regelfall ist das verbunden mit der Schaffung nicht öffentlich registrierter Beistatuten (aber notariell beglaubigt und mit Apostille versehen). Im Regelfall werden darin dem Aufttraggeber und eigentlichem Stifter umfangreiche Rechte in seiner Eigenschaft als “Protector” eingeräumt.

Die Kontrolle über die Stiftung ist damit gewährleistet.

10.

Was ist der Stiftungsrat?

Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung. Die Mitglieder des Stiftungsrates vertreten die Gesellschaft nach außen Dritten gegenüber und gegenüber den Behörden.

11.

Wie viele Stiftungsräte existieren?

Der Stiftungsrat muss aus drei natürlichen Personen jeglicher Nationalität bestehen oder aus einer einzigen juristischen Person aus einem beliebigen Land.

12.

Was ist ein nomineller Stiftungsrat?

Es handelt sich erneut um ein Strohmanngremium, eingesetzt, weil die tatsächlich über die Stiftung bestimmenden Personen nicht aus dem öffentlichen Register ersichtlich sein wollen. Auch in diesem Fall wird oft eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Stiftungsrat eingesetzt oder eine Treuhandgesellschaft.

Der nominelle Stiftungsrat unterliegt im Regelfall den Anordnungen des Protectors.

13.

Wer sind die Begünstigten einer privatrechtlichen Stiftung?

Das sind einzelne natürliche Personen oder Institutionen, die Zuwendungen von der Stiftung erhalten. Eine Besonderheit der panamaischen Stiftung ist, daß der Stifter selbst Begünstigter sein kann. Darüberhinaus kann jede natürliche Person wie auch jede juristische Person aus jedem Winkel unserer Erde den Status des „Begünstigten“ bekommen.

Festgelegt wird das im notariell zu beurkundenden Beistatut, das nicht öffentlich eingesehen werden kann und streng vertraulich ist.

14.

Wie konkret kommt es zur Einsetzung des Begünstigten?

Das panamaische Gesetz 25 aus dem Jahr 1995 gestattet ausdrücklich, daß der Begünstigte durch ein rein privates Dokument eingesetzt werden darf. Insoweit ähnelt die Person des Begünstigten der Position des Aktieninhabers einer Kapitalgesellschaft – beide müssen nicht in einem öffentliche Dokument erscheinen.

Hinsichtlich des Aktieninhabers von Kapitalgesellschaften sind Bestrebungen sichtbar, ihn sichtbar zu machen.

15.

Ist es notwendig, den Begünstigten in den Gründungsprozeß der Stiftung einzubeziehen?

Ein klares Nein.

Nach dem Gesetz gibt es keine Bestimmung, daß die Gründungscharta vorschreiben muß, wie Begünstigte ernannt und festgesetzt werden. In den allermeisten Fällen werden sie festgesetzt im nicht veröffentlichten Beistatut.

Das wiederum kann geschaffen werden, wann immer der Stifter bzw. der insoweit ermächtigte Protector das will.

Der Stifter/Protector hat auch immer die Möglichkeit, eine getroffene Entscheidung wieder abzuändern.

16.

Was überhaupt ist das Beistatut (Regulations)?

Das Beistatut ist ein privates Dokument, das nicht veröffentlicht ist, das aber gleichwohl Kernregelungen enthält – zumeist die Regelungen, auf die es dem Stifter am meisten ankommt. Hier wird auch geregelt, welche Rechte einem Protector einzuräumen sind. wenn man sich für die Installation eines Protectors entscheidet, was unbedingt empfehlenswert ist.

Dann sind die Rechte des Protectors dort unmißverständlich und eindeutig darzulegen.

Auch sollte dargelegt werden, inwieweit der Protector Rechte anderer beschneidet, etwa die des Stiftungsrates.

Zecks Ausschlusses von Gutglaubensschutz zum Nachteil der Interessen des Stifters/Begünstigten raten wir im Falle von Immobilenvermögen der Stiftung sogar dazu, die Existenz eines Protectors im öffentlichen Gründungsprotokoll festzuhalten (ohne die Person namentlich zu benennen) und gleichzeitig im Gründungsprotokoll klarzustellen, inwieweit der Stiftungsrat ohne Zustimmung der Protectors in seinem Handlungsumfang beschränkt ist. Jemand, der von der Stiftung mittels des Stiftungsrates beispielsweise eine Immobilie erwerben will weiss dann – oder hat zu wissen – dass es einer Genehmigung eines Protectors bedarf, um den Vertrag wirksam werden zu lassen.

Gutglaubensschutz zum Nachteil des Stiftungsvermögens wird insoweit ausgeschlossen.

Das Beistatut kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Gründung der Stiftung erstellt werden. Es kann auch wieder aufgehoben werden. Es kann ein neues Beistatut erstellt werden durch die berechtigten Personen (Protector).

Auf die notarielle Beurkundung sollte jedoch nie verzichtet werden.

17.

Wie „privat“ = diskret ist das Beistatut?

Es besteht 100%ige Diskretion.

Es kommt zu keinerlei Registrierung oder gar Veröffentlichung in irgendeinem öffentlichen und offiziellem Register.

18.

Kann der Stiftung geschäftlich / gewerblich tätig werden?

Nein. Das Gesetz schließt das aus.

Aber üblich ist folgendes:

  • Gelegentliche geschäftliche Aktivitäten im Rahmen eines konkreten Einzelfalles mit dem Ziel, die Vorteile dieser Aktivität dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
  • Indirekte geschäftliche Aktivitäten durch eine gewerbliche juristische Person, die der Stiftung gehört, und die sie ggf. sogar selbst leitet.

Die Stiftung kann insoweit als Holding benutzt werden.

19.

Kann Stiftungsvermögen beschlagnahmt oder gepfändet werden?

Wiederum ein klares Nein.

Das Gesetz 25 aus dem Jahr 1995 schließt das ausdrücklich aus.

Eine Beschlagnahmung von Stiftungsvermögen ist nur insoweit zulässig, als die Stiftung als solche ihren ureigenen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

In erster Linie ist dabei zu denken an die alljährlich fälligen (geringen) Gebühren.

20.

Übertragung von Vermögenswerten betrügerischer/krimineller Herkunft

Es gibt eine Verjährungsfrist von drei Jahren wenn behauptet wird, es handele sich um einen betrügerischen Transfers.

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen im Moment der Übertragung der umstrittenen Vermögenswerte.

21

Steuern und Buchhaltung

Die Panama Stiftung wird in Panama nicht besteuert. Es ist nur die alljährliche Registrierungsgebühr an den Staat zu zahlen.

Die Panama Stiftung ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet. Buchprüfungen sind folgerichtig nicht vorgeschrieben.

22

Sitzverlegung möglich?

Sollte der Bedarf entstehen, dann ist das möglich.

Gemäss Bestimmungen der Stiftungsurkunde oder auch nur der Beistatuten kann die Panama Stiftung gem. Art. 32 LFIP die unter dem panamaischen Stiftungsgesetz gegründete Stiftung wie auch ihre Vermögenswerte ins Ausland transferieren und sich der ausländischen Jurisdiktion unterstellen.

Die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der Stiftung des privaten Rechts aus Panama auf der Grundlage des einschlägigen Gesetzes LFIP Nr. 25/95 vom 12. Juni 1995 sind einmalig auf der Welt. Es gibt nirgends eine dieser Stiftung entsprechende Parallele.

Sollten sich Registerrecht und Publizierungsverpflichtungen in Panama im Rahmen der Eingehung von internationalen Informations-Austausch-Verpflichtungen nachteilig verändern, so kann die Stiftung problemlos in eine andere Jurisdiktion verlegt werden (Redomizilierung). Die Stiftung als solches wird dadurch nicht verändert. Das einschlägige Gesetz LFIP bleibt gültig, damit auch alle Reglungen in den Beistatuten, die auch weiter abgeändert werden können wie oben beschrieben.

In Betracht kommt hierbei etwa eine Verlegung in das westindische Commonwealth-Land Nevis (St. Kitts & Nevis). Das dortige Recht sieht das ausdrücklich vor (“change of legal location”). Sobald das “Certificate of Transfer Domicile” ausgestellt ist, gilt das Registerrecht von Nevis, das so gut wie nichts über die juristische Person verrät.

Das ursprüngliche Registrierungsdatum der Stiftung bleibt unberührt; es kommt nur als neues Datum dazu der Tag, an dem die Redomizilierung in Kraft trat.

Es werden dann an neuen Dokumenten aus Nevis ausgestellt:

  1. “Endorsement Certificate” des “Registry of Nevis”;
  2. “Certificate of Transfer Domicile to Nevis” des “Registry of Nevis”.

Die Rechte wie auch Verpflichtungen der Stiftung werden dadurch nicht berührt.

Der Gerichtsstand der Stiftung ist dann aber Nevis.

Ein Gericht in Nevis muss dann – soweit notwendig – das panamaische Stiftungsrecht anwenden.

In Nevis befände sich die Stiftung aus Panama an einem Ort, wo “offshore” auch wirklich “offshore” bedeutet, und man sich nicht den Zumutungen von OECD & Co beugt.

Gerichtsentscheidungen anderer Länder werden in Nevis nicht anerkannt.

Wer die Stiftung verklagen will, muss das zwingend in Nevis tun. Das setzt voraus, dass der Kläger eine Sicherheit leistet in Form eines Bonds über USD 30.000.

Man ist in Nevis seinen eigenen Strukturen freundlich gesonnen, man ist klientenfreundlich und positiv gegenüber dem eigenen Unternehmen eingestellt. Forderungen ortsfremder Anspruchsteller steht man eher skeptisch gegenüber.

Solange man niemanden offensichtlich betrügt, kann einem in Nevis nicht viel passieren.

23.

Was für Vermögenswerte kann eine privatrechtliche Stiftung Panamás halten?

Die Stiftung kann alle Arten von vermögensrelevanten Werten halten.

Dazu gehören Aktien, Bonds, Zertifikate, Dividenden, Bankkonten, Depots, Immobilien,

Schließfachinhalte und Inhalte in Zollfreilagern (etwa mit Edelmetallen, Kunst, Oldies), Rechte (z.B.Patente) und mehr.

24.

Übertragung von Immobilien, die nicht in Panama belegen sind.

Der Stiftung können auch ausländische Immobilien übertragen werden. Dabei ist aber das Recht des Landes zu beachten, in dem die Immobilie belegen ist.

BEISPIEL:

Überträgt jemand ohne Gegenleistung eine Immobilie in Deutschland auf die Stiftung aus Panama, so betrachtet das der deutsche Fiskus als Schenkung und verlangt die Schenkungsteuer – aber nicht von der Stiftung, sondern von dem Voreigentümer, dem Übertragenden. Da die Stiftung als juristische Person keinen besteuerungsmindernden Verwandschaftsgrad mit dem Eigentumsüberträger hat, fällt der steuerliche Höchstsatz an. Das ist im Ergebnis ruinös.

Wird etwa der hälftige Verkehrswert von der Stiftung an den Überträger der Immobilie bezahlt, so gilt das als sog. “gemischte Schenkung” mit den identischen steuerlichen Konsequenzen.

Eine panamaische Stiftung muss demnach immer den vollen Verkehrswert zahlen für die Übernahme einer Immobilie in Deutschland, wobei der tatsächliche Geldfluss nachzuweisen ist. Dann fallen nur Grunderwerbsteuer an wie die Notarskosten.

Kann die Stiftung zuvor diskret mit diesen Finanzmitteln ausgestattet werden, so ist die Eigentumsübertragung auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich.

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