Auslandsimmobilie und Erbschaftsteuer

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Überraschende Beispiele:

  • Wer ein Grundstück in Frankreich mittels eines gültigen deutschen Testaments seinem Ehepartner vererben will, kann damit nicht verhindern, daß nach französischem Erbrecht gleichwohl die Kinder des Erblassers neue Eigentümer werden; Abhilfe schaffen kann insoweit zwischen deutschen Eheleuten eine Vereinbarung einer Gütergemeinschaft nach französischem Recht, bezogen nur auf die Auslandsimmobilie in Frankreich.
  • Das französische Erbrecht verbietet zu Lebzeiten des Erblassers Erb- und Pflichtteilsverzichte, ebenso Erbverträge und gemeinsame Testamente ("Berliner Testament").
  • Ein nur Pflichtteilsberechtigter genießt in Frankreich ein "Not-Erbrecht", mittels dessen er zur Erbengemeinschaft gehört und bei der Nutzung des Ferienhauses in der Bretagne oder dem Languedoc plötzlich mitbestimmt.
  • Italien hat die Erbschaftsteuer (natürlich nicht das nationale Erbrecht selbst) abgeschafft, trotzdem kennt man Probleme um die Auslandsimmobilie; um dort existierende hohe Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer) zu umgehen, wird der Kaufpreis oft niedriger angegeben (Unterverbriefung). Gerade bei Ausländern wird dort peinlich genau geprüft, Strafsteuern von 30% des Immobilienwertes sind keine Ausnahme. Nicht immer gelingt es der Falle dadurch zu entgehen, daß man die Immobilie erneut unterverbrieft weiterverkauft, den "Schwarzen Peter" also weiterreicht.
  • Spanien kennt bei Grund und Boden eine Wertzuwachssteuer zwischen 20 und 40 Prozent, arbeitete man auf der Iberischen Halbinsel mit dem Mittel der Unterverbriefung, um den hohen Erwerbsnebenkosten zu entgehen, gibt es auch dort im Falle des Weiterverkaufs das "böse Erwachen".
  • Die Erbschaftsteuer ist in Spanien deutlich ungünstiger geregelt als in Deutschland, nicht zuletzt auch bezogen auf die nahen Angehörigen. Während in Deutschland eine Immobilie im Wert von Euro 100.000,00 erbschaftsteuerfrei den Eigentümer im konkreten Einzelfall wechseln kann, werden dort ca. Euro 10.000,00 an Erbschaftsteuer fällig.
  • Immobilien in Spanien unterliegen, bezogen auf die Erbschaftsteuer, einer starken Progression. Hat die Immobilie einen Wert von ¼ Million Euro, so beläuft sich die Erbschaftsteuer bereits auf 20% dieses Wertes; sind die Erben am Ende mit dem Erblasser nicht verwandt, kann der Steuersatz auf über 80% des Grundstückswertes steigen.
  • Eine in Spanien oder Österreich belegene Immobilie eines deutschen Erblassers wird zwar nach deutschem Recht vererbt, jedoch richtet sich die Frage, ob es dem Erben gelingt, die Grundbuchumschreibung vorzunehmen, nach spanischem bzw. österreichischem Recht.
  • In Florida ist das deutsche handschriftliche Testament unwirksam; es sei denn, es bestätigen zwei neutrale Zeugen die Echtheit der Unterschrift.
Die im Erbfall (noch) vorteilhafte deutsche Bewertung für Grundstücke gilt nur bei Immobilien, die in Deutschland liegen, sie gilt nicht für Auslandsimmobilien.
Gem. § 2a EStG gelten Auslandsimmobilien in der Regel als Hobby, d.h. Verluste aus deren Vermietung dürfen nur mit "artgleichen Gewinnen" aus dem selben Land verrechnet werden.

Ist im Erbfall eine unbeschränkte persönliche deutsche Steuerpflicht gegeben, bezieht diese sich auf das Vermögen in der gesamten Welt, d.h. auch Immobilien und anderweitiges Vermögen, egal in welchem Land es sich befindet, sind davon betroffen. Und ein Vermögenserwerb von Todes wegen unterliegt der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuer, wenn

  • der Erblasser
o d e r
  • der / die Erben

zum Zeitpunkt des Erbfalls "Inländer" sind. Das deutsche Erbrecht betrachtet jeden als "Inländer", der im "Inland" seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Als deutscher Staatsangehöriger unterliegt man selbst dann noch der deutschen Erbschaftssteuer, wenn man in Deutschland gar keinen Wohnsitz mehr hat, sich aber noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hatte.
Jeder Deutscher kann mithin davon ausgehen, daß für ihn im Zweifel die deutsche Erbschaftsteuer hinsichtlich des gesamten und weltweiten Nachlasses gilt. Das ist nicht weiter überraschend. Daneben ist jedoch das Erbrecht im Ausland ebenfalls zu beachten, insbesondere dasjenige des Landes, in dem sich die Immobilie befindet. Wichtig kann auch sein, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Im Erbfall kommt es öfter als man glaubt zu dem Ergebnis, daß die Erben

zwei Mal Erbschaftsteuer bezahlen

müssen: einmal in Deutschland und dann noch ein zweites Mal in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet (was Deutschland selbst übrigens ebenso handhabt zum Nachteil von Ausländern mit inländischem Immobilieneigentum).

Anders als bei der Einkommensteuer bestehen hinsichtlich der Erbschaftsteuer selten Abkommen anderer Länder mit Deutschland, die die doppelte Besteuerung im Erbfall verhindern.