Abgeschöpftes Kontoguthaben

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Bisher konnte Geldwäsche nur dann verfolgt werden, wenn das fragliche Vermögen aus

  1. konkret bestimmten
  2. schweren

Straftaten stammte.

Das wird nun geändert.

Der Bundestag hat am 11. Februar 2021 eine umfassende Reform des Geldwäschegesetzes verabschiedet, das Behörden sowohl die Strafverfolgung als auch das Abschöpfen des kriminellen Vermögens erleichtern soll. Mit der Reform wird selbst das sog. “Verschleiern” von solchen Profiten (was immer das im Einzelfalls sein soll) grundsätzlich strafbar, und zwar unabhängig davon, durch welche Straftat sie erlangt wurden.

Künftig wird

  • jede Straftat –
  • selbst wenn sie verjährt ist (!!!),

 

ausreichen.

Ausserdem macht sich auch derjenige strafbar, der nur leichtfertig hilft, Vermögen zu verschleiern und zu waschen.

Strafverfolger hatten im Gesetzgebungsprozess darauf gepocht, dass ihnen

erspart werden soll, einen entsprechenden Vorsatz zu beweisen.

„Alle Vorschläge des Justizministeriums, hier die Strafverfolgung zu erschweren, haben wir im parlamentarischen Verfahren verhindert“,

brüstete sich der rechtspolitische Sprecher der Union, Jan-Marco Luczak, auch noch in wünschenswerter Offenheit. Hat er ein Fortbildungsseminar besucht in Nordkorea oder in China?

Die Staatsanwaltschaft muss also im Ergebnis überhaupt nichts mehr in den Händen haben, um Konten einzufrieren.

  • Immer weiter wird der Rechtsstaat zurückgedrängt,
  • immer weiter öffnen sich die Türen für obrigkeitsstaatliche Willkürakte.

 

Die Gerichte können praktisch nicht schützen. Viele Menschen denken,

“vor Gericht kann das gar keinen Bestand haben.”

Ist der Fall verjährt, befasst sich aber überhaupt kein Hauptsachegericht mehr mit dem Fall.

Staatsanwaltschaften, weisungsgebunden durch die jeweiligen Landesjustizminister, wird somit eine Blankovollmacht ausgestellt. Im Ergebnis willkürlich kann künftig von Bankkonten “abgeschöpft” werden nach zuvor erfolgter Einfrierung der Guthabenbestände.

Im Ergebnis kann das fast jeden treffen. “Jeder Mist” wird heute als Geldwäsche definiert. Was früher behandelt wurde wie das Nichtbedienen der Parkuhr, ist heute ein Geldwäscheverbrechen.

Beispiele:

  • Wer über einige Jahre hinweg seine Putzfrau nicht steuerlich gemeldet hat,
  • wer etwa auf Mallorca sein Ferienhaus vermietete, und das vielleicht drei Jahre lang nicht in der Steuererklärung angab,

 

handelte “gewerbsmässig”, wie es so schön heisst. Gewerbliche Steuerhinterziehung ist zwischenzeitlichein als “Verbrechen” definiert. Bei einem “Verbrechen” wiederum handelt es sich automatisch um “Geldwäsche”. Klar, wie das funktioniert?

Schutz vor Gericht? – Was für ein Traum!

Die obrigkeitsstaatliche Staatsanwaltschaft schafft erst einmal Fakten, das Geld ist weg. Ob überhaupt nach Ablauf von Jahren sich ein Gericht damit befasst, ist offen. Selbst wenn das irgendwann geschähe, hat das aufgrund des erfolgten Zeitablaufs gar keinen Wert mehr. Der Betroffenen ist bis dahin Opfer der “Realität des Faktischen”.

Der Staatsbürger wird immer mehr zur Knete in den Händen des übergriffigen Staates.

Und das Verfassungsgericht?

Ja, vielleicht hilft das – nach Ablauf vieler Jahre.

Das einzige was konkret hilft ist ein Konto ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Europäischen Union. Selbst wenn der Informationsaustausch (CRS) greift:

An dieses Bankkonto kommt der übergriffige Staat, sei es das Finanzamt, sei es der Staatsanwalt, nicht ran.

Vermögensschutz heisst:

  • Raus mit dem Geld!
  • Going Offshore!

 

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