§ 42 AO

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Die Finanzämter prüfen bei Gestaltungen gern, ob deren Konditionen einem Vertrag wie unter fremden Dritten entsprechen. Dann gingen sie auch für die Steuer in Ordnung, sagt E&Y-Steuerexperte Kiesel.


Oberstes Gebot laut § 42 AO:

Bürger wie Unternehmen dürfen ihr wirtschaftliches Tun nicht allein auf die Steuerersparnis ausrichten, sondern müssen auch beachtliche außersteuerliche Gründe für argwöhnisch beäugte Maßnahmen anführen können.
Nicht anerkannt werden Gestaltungen, wenn sie zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen

  • und

wenn der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen Gründe nachweisen kann, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Steuerrecht und Panamá

Im neuen Gesetzeswortlaut wimmelt es also von schwammigen Rechtsbegriffen, er trägt folglich nichts zur Modernisierung des Steuerrechts bei. “Die Änderung von § 42 AO bringt keinen Gewinn an Rechtsklarheit und Präzision”, sagt Klaus Tipke, emeritierter Steuergelehrter von der Universität Köln und renommierter Experte in Sachen Abgabenordnung. Das Gegenteil sei der Fall.

Dabei hat sich der Gesetzgeber sogar eine Verschärfung verkniffen. Wenn auch erst, nachdem diese einhellig von Wissenschaftler Tipke wie auch von den Praktikern im Bundesfinanzhof, von den Standesvertreten der Steuerberatenden Berufe und den Wirtschaftsverbänden kritisiert wurde.

Zwar sollten neuerdings allein schon “ungewöhnliche” Gestaltungen als mißbräuchlich gelten, wenn keine außersteuerlichen Gründe für deren Einsatz vorlägen. Aber Berlin hat auf die massive Kritik reagiert und stellt wie bisher auf den Begriff “unangemessen” ab. Sonst wäre jedes innovative wirtschaftliche Verhalten gescheitert.

Insoweit ist “unangemessen” passender als “ungewöhnlich”. Doch auch “unangemessen” sei unnötig unkonkret, kritisiert Tipke. Dem Gesetzgeber sei es ohne weiteres möglich, das, was er wirtschaftlich erfassen wolle, und was er als Gestaltung für unangemessen halte, im Gesetz auszudrücken.

Dem ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen, somit sind auch künftig Streitigkeiten über die Angemessenheit zum Beispiel von Finanzinnovationen oder interfamiliären Maßnahmen vorprogrammiert. “Wie nämlich will die Finanzverwaltung wissen, was ein nicht vom Gesetz vorgesehener Steuervorteil ist, was genau gewollt und was genau nicht gewollt ist”, fragt sich Steuerberater Kiesel.

Um das zu klären, müßten die Protokolle aus den dazugehörigen Gesetzgebungsverfahren herangezogen werden. Das setzt zudem voraus, daß der Gesetzgeber darauf sehr viel Sorgfalt verwendet hat. “Genau das aber darf bezweifelt werden”, sagt Steuerprofessor Tipke.

Und Berater Kiesel ergänzt: “Welcher Beamter blättert schon in solchen Unterlagen nach? Alles in allem bleibt der Interpretationsspielraum der Finanzbehörden zu groß, als daß künftig mehr Rechtsklarheit herrscht.”
Kiesel hält es gleichzeitig für wahrscheinlich, daß die Finanzverwaltung die neu gefaßte Norm streng anwendet und sie zum Nachteil des Steuerbürgers auslegt. Denn dann komme den Steuerzahlern zumindest eine gewisse

  • Erleichterung bei der Beweislast

zugute. Denn nach

  • bisheriger Rechtslage

traf den Bürger die Pflicht nachzuweisen, daß er mit seinem Konzept oder seiner Maßnahme keinen Missbrauch treibt.

Künftig soll die Praxis wie folgt aussehen:

  • Der Finanzbeamte hält eine Gestaltung zum Beispiel in einer Familie oder etwa bei einem Auslandssachverhalt für unangemessen.
  • Dann kontert der Steuerzahler mit wirtschaftlichen Gründen und macht diese glaubhaft, etwa durch Vorlage von Dokumenten.
  • Nun hat der Finanzbeamte zu beweisen, was im einschlägigen Gesetz gestanden hat, was damit gewollt war und was nicht.
Und mit diesem Spielchen kommen wir – erfahrene deutsche Juristen in Panamá – sehr gut zurecht.