Verzwickte Auslandsimmobilie

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Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wie der

Nachweis des Todes

im Land der Immobilie zu führen ist.

  • Wird der deutsche Erbschein anerkannt?
  • Ist die nochmalige Erbschaftsannahme im Ausland nötig?
  • Wird die Durchführung eines eigenen Nachlaßverfahrens notwendig?

Ist

  • Testamentsvollstreckung

angeordnet oder hat der Erbalasser eine

  • über den Todesfall hinausgehende Vollmacht
ausgestellt, erhebt sich ebenfalls die Frage, ob diese besonderen Befugnisse hinsichtlich der Auslandsimmobilie in dem jeweiligen Land überhaupt uneingeschränkt ausgeübt werden dürfen – zumeist nicht!

Jedes Land regelt für sich selbst, welches Erbrecht im Erbfall Anwendung findet, das ist auch ganz selbstverständlich, wie sollte es anders sein? Es muß also immer gefragt werden, wie das jeweilige nationale Erbstatut aufgebaut ist.

Grundsätzlich gibt es

drei Prinzipien,

an die ein Erbstatut anknüpfen kann:, nämlich das

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Wohnsitzes / Domiziles,
  • der Belegenheit (= wo sich das Vermögen oder ein Teil davon befindet, wie z.B. die Immobilie).

  1. Zur ersten Gruppe gehören Länder wie Deutschland, Österreich, Italien und Spanien.
  2. Zur zweiten Gruppe zählen Länder wie die Schweiz, Großbritannien und die U.S.A. hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte.
  3. Bei den Ländern, die das Belegenheitsprinzip anwenden, wird in der Regel unterschieden, zwischen dem beweglichen Vermögen und Rechten (z.B. an Gesellschaften) einerseits und den unbeweglichen Vermögenswerten, also den hier interessierenden Immobilien; wir haben es demnach zu tun mit einer Kombination aus Wohnsitz- und Belegenheitsprinzip. Zu diesem Ländern gehören Großbritannien und Frankreich in Europa, die U.S.A. und Kanada (mit zu beachtendem abweichenden Recht in der Provinz Quebec) in Übersee.

Ein Beispiel:

Hatte ein deutscher Erblasser seinen letzten Wohnsitz und Vermögen, insbesondere Immobilien, in einem Land, das dem Belegenheits- und dem Domizilprinzip folgt (z.B. USA, Großbritannien, Frankreich), so kommt es zur sog. Nachlaßspaltung in der Weise, daß hinsichtlich der Auslandsimmobilie das Erbrecht des Belegenheitsstaates und hinsichtlich des im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens das Recht des Domizilstaates Anwendung findet, während für den in Deutschland befindlichen Nachlaß aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers weiterhin deutsches Erbrecht gilt.

Jeder mag sich selbst ausrechnen, in welchem Land er hinsichtlich seiner Auslandsimmobilie von einer Nachlaßspaltung ausgehen muß. Komplizierter wird alles noch dann, wenn jemand einen Ehepartner aus einem anderen Land hat, es können also leicht auch mehr als zwei oder drei Erbstatuten Anwendung finden.

Und was alles regelt ein Erbstatut, dieses national anwendbare Erbrecht:

  • Umfang des Nachlasses,
  • Anteil des jeweiligen Erben am Nachlaß,
  • Auskunftsrecht des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (z.B. Mieter einer Auslandsimmobilie),
  • Erbenhaftung für Nachlaßverbindlichkeiten,
  • Art des Vermögenserwerbs durch die Erben,
  • Rechte und Pflichten mehrerer Erben einer Erbengemeinschaft,
  • Aufgaben eines Testamentsvollstreckers,
  • Zulassung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts,
  • Aufgaben eines Testamentsvollstreckers,
  • Gestaltungsmöglichkeiten durch letztwillige Verfügungen,
  • Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger,..

Die drei oben beschriebenen Prinzipien des Erbstatuts finden ebenso Anwendung bei der Besteuerung des Nachlasses, kein Land will auf seine Einnahmen verzichten.
Mit Ländern wie Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den U.S.A. hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen, die auch für die Erbschaftsteuer gelten, in manchen Fällen sogar für Schenkungsteuer. Besonders viele Länder sind das augenscheinlich nicht. Im Zweifel ist also von einer doppelten Besteuerung auszugehen.
Die meisten Länder dieser Erde sehen eine Erbschaftsbesteuerung der sich auf ihrem Territorium befindlichen Immobilien vor. Es

droht

wie wir schon wissen, somit sehr oft die

Doppelbesteuerung.