Inländische Steuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

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Eine ausländische Kapitalgesellschaft ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Schliesslich befindet sie sich nicht in Deutschland.

Punkt, Schluss, aus!
Oder doch nicht?

Diese einfache Sichtweise ist Geschichte.

Die überschuldeten besteuerungswütigen westlichen Industrienationen, vereint im Kartell der OECD, sehen das zwischenzeitlich sehr differenziert. Das will der Mehrheit der “Steueroptimierer”, die weiter in einfachen Offshorestrukturen Zuflucht suchen, nicht wahrhaben.

Kommen wir zu den Realitäten:

Beispiel:

Joschi Trickenius aus Weil der Stadt in der Nähe von Stuttgart bietet IT Leistungen an und erstellt für seine Kunden die individuellen IT-Lösungen, die diese bei sich implementieren.
Joschi Trickenius ist hochqualifiziert in seinem Gebiet. Er hatte bereits ein lukrativer Angebot von SAP, seine Fähigkeiten in Walldorf einzubringen gegen gute Bezahlung und einer Jahreskarte für die Heimspiele der TSG 1899 Hoffenheim. Er kalkulierte, was er an Einkommensteuer zahlen müsste und entschied sich daraufhin, selbständig weiter zu arbeiten und ab und zu lieber die Spiele des VFB Stuttgart in der 2. Liga zu besuchen. Seit 2020 kann er dort nun auch wieder Erstligaspiele besuchen, für die Euroleague wie bei Hoffenheim reicht es aber nicht.
So arbeitet er nun weiter mit seinem Laptop in Weil der Stadt. Fast alles kann über das Internet abgewickelt werden. Manchmal fährt er auch zu den Kunden, um ihnen bei den Implementierungen zu helfen. Er braucht zu allem keine Maschinen, er nutzt nur seinen Laptop und einen grossen Datenspeicher – und natürlich sein Auto, um auch bei Bedarf zu den Kunden fahren zu können.
Seine Kunden erhalten dann die Rechnungen seiner Unternehmung. Um in Deutschland nicht körperschaftsteuerlich belastet zu werden, nutzt er die Offshoregesellschaft “IT-Quantus International LLC”, registriert auf den Marshall Islands. Die Kunden zahlen dann die Rechnungen an die Marshall Island Gesellschaft auf ein Bankkonto von dieser in Belize, wahlweise auch zu einer FinTech, an die die deutschsprachigen Kunden auch bequem Zahlungen innerhalb des Sepa-Systems leisten können. Aus dem Gesellschaftsregister auf den Marshall Islands ist nicht zu entnehmen, dass Joschi Trickenius Eigentümer und einziger Direktor der “IT-Quantus International LLC” ist. Um alles perfekt organisiert zu wissen, arbeitet Joschi auf seinem Laptop immer mit VPN, eingestellt auf einen Ort in den USA, weil die Marshall Islands aussenpolitisch von den USA vertreten werden.

Joschi Trickenius meint, alles bestens organisiert zu haben. Die deutsche Körperschaftsteuer könnte ihn nicht erfassen, was mit der Einkommensteuer gemacht wird, das muss noch später entschieden werden, das hat noch etwas Zeit.

Perfekt organisiert?

Vor wenigen Jahren hätte das noch recht gut funktioniert. Aber die Zeiten sind vorbei, Joschi Trickenius wird mit dieser einfachen Offshore-Variante auf die Nase fallen, entweder weil er Ärger mit einem streitlustigen Kunden bekommt, oder einer seiner Kunden die Rechnung der Marshall-Island Gesellschaft von der Steuer absetzen will, und das Finanzamt rückfragt. Dann geht alles seinen Gang…

Wenn der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung einer Auslandsgesellschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes nach § 1 Abs. 1 in Deutschland zu verorten ist, dann ist der Steuersitz doch wieder in Deutschland. Das führt dann dazu, dass die ausländische Kapitalgesellschaft ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hätte nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht.

Dies setzt natürlich voraus, dass sich der

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

nach der Bestimmung der Abgabenordnung (§ 10 AO) in Deutschland befindet.

Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die laufende Geschäftsführung (Tagesgeschäfte) an.

Schlechte Karten für Joschi Trickenius!

Und es ist alles sogar mit weiteren Fallstricken belastet.

Selbst eine ausländische Kapitalgesellschaft und ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, kann mit bestimmten inländischen Quelleneinkünften der Besteuerung in Deutschland unterliegen (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht; § 2 Nr. 1 KStG). Derartige inländische Quelleneinkünfte können gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG beispielsweise dann vorliegen, wenn sie über eine im Inland belegene feste Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte, vgl. § 12 AO) erzielt werden.

Das müsste man bei Joschi Trickenius in Weil der Stadt unterstellen.

Aber selbst ohne feste Geschäftseinrichtung im Inland kann es zur beschränkten Steuerpflicht der ausländischen Kapitalgesellschaft kommen, nämlich dann, wenn im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Joschi Trickenius würde eine Ausrede, er wäre nur gelegentlich in Vertretung der “IT-Quantus International LLC” tätig, daher auch nicht viel weiter helfen.

Strittig war bis vor kurzem allerdings, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugleich als ständiger Vertreter iSd. § 13 AO qualifiziert werden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 17. April 2019 veröffentlichten Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 54/16) entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tatsächlich ständiger Vertreter sein kann – nicht muss.

Das führte nunmehr zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland gar keine Betriebsstätte unterhält – also technisch im Inland weit schlichter aufgestellt ist als Joschi Trickenius in Weil der Stadt.

Der vom BFH entschiedene Fall betraf eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Er unterhielt Wohnungen in Luxemburg und in Deutschland. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und ging von einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Luxemburger Kapitalgesellschaft aus. Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind.

Ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsführern, die sich regelmäßig in Deutschland aufhalten und nachhaltig Geschäfte der Gesellschaft besorgen, haben davon auszugehen, dass hierdurch eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (mit entsprechenden Steuerdeklarationspflichten) für die ausländische Kapitalgesellschaft ausgelöst wird.

Ist man erst einmal in den Fokus des Finanzamtes gekommen, dann wird dieses die Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft sich genau anschauen. Joschi Trickenius müsste also zunächst einmal darlegen und belegen können, dass die “IT-Quantus International LLC” auf den Marshall Islands tatsächlich über eine wirkliche Substanz am Sitzstaat verfügt.

Existiert gar keine Substanz auf den Marshall Islands,

  • keine Räumlichkeiten,
  • kein Personal,
  • keine Geschäftsführung,

 

so befindet sich die Betriebsstätte der Gesellschaft nach der Ansicht des Finanzamtes tatsächlich gar nicht auf den Marshall Islands, sondern dort, wo Joschi Trickenius sich aufhält. Die “IT-Quantus International LLC” ist plötzlich in Weil der Stadt ansässig und dort voll körperschaftsteuerlich zahlungspflichtig.

Im internationalen Steuerrecht und im Kontext der Auslandsgesellschaften taucht als Schlüsselbegriff immer wieder der terminus technicus

„auf kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“

auf.

Es geht um die “Substanz” am Ort der Auslandsgesellschaft.

Es reicht also nicht mehr, eine Offshoregesellschaft zu begründen, man muss darüberhinaus für die Substanz Sorge tragen. Die Substanz eines Unternehmens wie das von Joschi Trickenius und seiner “IT-Quantus International LLC” ist natürlich weitaus weniger kostenaufwendig, denn tatsächlich ist für die Geschäftsausführung wirklich nur eine Person mit Laptop erforderlich und die Tätigkeit kann prinzipiell an jedem Ort der Welt ausgeführt werden, wenn nur ein Internetanschluss vorhanden ist.

Anders sieht es aus, wenn etwas produziert oder ein Versandhandel betrieben wird.

Wie immer ist alles eine Frage des konkreten Einzelfalles. Nur ganz ohne Substanz kommt auch ein Joschi Trickenius heutzutage nicht mehr aus.

Offshore Gesellschaften sind und bleiben auch in Zukunft legal, müssen sich aber den neuen Gegebenheiten anpassen bzw. strukturell wandeln.

  • Bei der Vermögensverwaltung durch eine Offshoregesellschaft ist eine Substanz von untergeordneter Bedeutung.
  • Betreibt man aber mit der Offshoregesellschaft ein Gewerbe, dann sieht alles anders aus.

 

Offshore Gesellschaften agierten in der Vergangenheit ohne tatsächliche Substanz, ohne Betriebsstätte, ohne Management und Kontrolle im Sitzstaat der Gesellschaft. Das war die Welt von Joschi Trickenius. Das alles änderte sich zuletzt aufgrund der diversen nationalen Substanzanforderungen (CFC-Rules).

Der neuerdings oft notwendige Mehraufwand lohnt sich aber und die klassischen Vorteile der Offshorekonstruktionen bleiben nahezu vollständig erhalten.

Aber die Substanz muss eben geschaffen werden.

Das ist mit Kosten verbunden, die vormals nicht notwendig waren.

Man muss also kalkulieren:

  1. Was kostet mich eine Offshorestruktur?
  2. Was kostet mich die Offshorestruktur mit Substanz?
  3. Welche körperschaftsteuerliche Belastung trifft mich in Deutschland oder Österreich ohne die Offshorestruktur?

Das muss man konkret berechnen.

Wir helfen gern dabei.

Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, pauschale Angebote zu machen ist unrealistisch.

Und nicht ausser Acht lassen:

Kommt man zu dem Ergebnis, dass sich der Mehraufwand für eine derartige Offshorestruktur nicht lohnt, kann es gleichwohl Sinn machen, sich ein privates Offshore-Bankkonto in einer sicheren Jurisdiktion ausserhalb Europas ohne Informationsaustausch einzurichten. Auf das private Bankkonto im sicheren Ausland kann das Finanzamt nicht zugreifen, da kann nichts eingefroren oder beschlagnahmt werden.

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