Abkommen mit der Schweiz

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Sog. deutsche "Kapitalflüchtlinge" müssen nach Angaben aus deutschen Regierungskreisen und des Schweizer Finanzministeriums ihr bisher illegal in der Schweiz angehäuftes Schwarzgeld einmalig nachversteuern – zu Steuersätzen zwischen 19% und 34%.

Damit wären die Steuerschulden von Schwarzgeld-Tätern aus der Vergangenheit erledigt und das Vermögen legalisiert.

Die Schweiz hat die Frist des Jahres 2013 quasi „gekauft“:

 

„Als Zeichen des guten Willens zur Umsetzung des Abkommens“ verpflichten sich Schweizer Banken, zunächst eine Vorauszahlung von zwei Milliarden Schweizer Franken (aktuell gut 1,9 Milliarden Euro) an Deutschland zu überweisen. Die Vorauszahlung wird mit den weiteren Einmalzahlungen aus der Nachversteurung des Altvermögens verrechnet und den Banken zurückerstattet.

Zur Optimierung der Steuern taugt die Anlage in der Schweiz künftig nicht mehr, da werden exakt genauso viel Steuern abkassiert, wie in Deutaschland. Denn für künftige Kapitalerträge in der Schweiz müssen deutsche Anleger eine Abgeltungssteuer entrichten. Die Abgabe ist mit 26,375% genauso hoch wie die in Deutschland fällige Ertragsbesteuerung einschließlich „Soli-Zuschlag“.

Wie bei der Nachversteuerung wird auch hier das Geld anonym an Deutschland überwiesen. 

Schätzungen zufolge sollen deutsche Anleger zwischen 130 Milliarden und 180 Milliarden Euro in das Alpenland geschleust haben. Teils ist sogar von bis zu 280 Milliarden Euro die Rede.

Deutsche Behörden können Schweizer Konten überprüfen

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Der deutsche Fiskus hatte bisher kaum Möglichkeiten, seine Staatsbürger mit Auslandsvermögen in der Schweiz zu belangen. Nun bekommt man direkten Zugang zu allen gewünschten Informationen. Man muss keinem Kriminellen mehr eine CD abkaufen.

Deutschland und die Schweiz hatten seit Monaten über das neue Steuerabkommen verhandelt. Strittig war immer der Umgang mit dem riesigen Altvermögen sowie mit künftigen Kapitalerträgen.

Schließlich soll auch die Amtshilfe zu Gunsten Deutschlands vereinfacht werden. Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, können deutsche Behörden im Sinne eines

  • Sicherungsmechanismus

bei einem „plausiblen Anlass“ Auskunftsgesuche stellen, die

  • nur den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank

enthalten müssen.

Die Informationspflichten der Schweiz gehen deutlich über den OECD-Standard hinaus. Hinzu kommt, dass die Schweiz (wie auch Liechtenstein) Mitglied des europaweiten Abkommens von Schengen ist. Im Ergebnis können deutsche Staatsanwälte direkt in der Schweiz tätig werden, ein Thema, das man in den Medien noch nie wirklich behandelt hat.