Willkür deutscher Banken – Fallbeispiel N26

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Primär geht es um die „Neobank“ N26, die sich auf Kontoführung per Smartphone spezialisiert hat. Der Fall, der dort nun publik geworden ist, ist leider kein Einzelfall, andere Geldinstitute, speziell in Deutschland, agieren vergleichbar.

Worum geht es?

Im Rahmen einer

„Bestätigung meiner persönlichen Daten“

hat die Bank eine Selbstauskunft von einem langjährigen Kunden angefordert über

sein Gesamtvermögen!

So weit wollte der Kunde denn aber doch nicht gehen. Er bestätigte nur seine bereits angegebenen „normalen“ persönlichen Daten per App. Doch ohne die Angaben über sein Gesamtvermögen wollte die Bank die Befragung nicht abschließen.

  • Eine Mail an die Bank mit der Bitte um Nennung der gesetzlichen Grundlagen blieb natürlich unbeantwortet.
  • Ein Chat mit der entsprechenden Frage innerhalb der App sei von einer nur mit Vornamen zu identifizierenden Dame kommentarlos beendet worden.

 

Am 4. April schliesslich hat die N26 ihm wegen der nicht erfolgten „Bestätigung“ seiner Daten den Zugang auf sein

Konto gesperrt.

Stereotypen Indianergeheul folgend beruft sich N26 auf – ja, auf was wohl? – richtig:

Das Geldwäschegesetz.

Auf gezielte Anfrage beruft sich die Bank in neudeutscher queerer Schreibweise hinsichtlich ihrer nun allgemein an Kunden gerichteten Abfrage des Gesamtvermögens auf §10 Geldwäschegesetz (GWG). Der verpflichte die Bank

„allgemeinen Sorgfaltspflichten nachzukommen“,

die die Anforderung einschließen,

„die eigenen Kund:innen zu kennen (sog. Know-Your-Customer)“.

Dies umfasse neben der eindeutigen Identifizierung von Vertragspartner:innen zu Beginn der Geschäftsbeziehung auch die Überprüfung von Daten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.

In Absatz 2 dieses Geldwäschegesetz-Paragraphen heißt es, die Bank müsse bei der Bewertung der Risiken zumindest die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen berücksichtigen.

Ist doch aber völlig gleichgültig, dass das Gesamtvermögen des Kunden im Gesetz gar nicht erwähnt wird.

Die Bank beruft sich in ihrer Antwort weiter auf die §§4-6 GWG, die zu einem wirksames Risikomanagement verpflichteten, was eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasse.

§5 GWG verpflichtet dazu, bei der Risikoanalyse, die in Anlagen genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Anlage 2, die Faktoren aufzählt, die auf ein erhöhtes Risiko hindeuten können, nennt u.a. die

„Betreuung vermögender Privatkunden“

als Risikofaktor.

Es sei

„eine geschäftspolitische Entscheidung, welche Informationen zur Gewährleistung eines wirksamen Risikomanagements, der Erstellung einer Risikoanalyse und der Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind“,

schreibt die Bank. Sie nimmt für sich „geschäftspolitische Willkür“ in Anspruch.

Sie interpretiert das Gesetz dergestalt, dass sie das Gesamtvermögen auch bei Kunden abfragen muss, deren Guthaben und Umsätze mit der Bank gering sind, um festzustellen, ob ein Kunde vielleicht aufgrund andernorts gehaltener Vermögenswerte vermögend ist und damit ein besonderes Geldwäscherisiko gegeben sein könnte.

Die Bank bestätigt, dass die Nichtangabe der geforderten Informationen zur Kontosperrung führt:

„Können wir die persönlichen Daten von Kund:innen im Rahmen der Abfrage nicht bestätigen (etwa wenn uns keine Rückmeldung erreicht), sind wir leider dazu gezwungen, die Nutzung des betroffenen Kontos temporär einzuschränken. (…) Betroffene Kund:innen können ihre Informationen auch nach Ablauf der darin genannten Frist jederzeit entsperren, indem sie ihre Daten bestätigen oder aktualisieren.“

Wir wissen, warum wir dazu raten, seine Konten so weit wie möglich aus Deutschland raus zu verlagern – am besten ganz aus Europa raus.

Wer ein Konto weiter im Sepa-Raum führen muss, sollte das jedenfalls nicht in Deutschland tun.

Wir haben passende Antworten.

Wer dem Wahnsinn ausweichen will, dem kann geholfen werden:

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