USA als Falle

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Lassen wir Dutschke jun. hier zu Wort kommen, wohlgemerkt, alles was er schreibt ist richtig:

 

Es gibt tatsächlich noch ein Land, das all die Möchtegern-Steueroasen wie unfähige Amateure aussehen lässt: die USA – Land der unbegrenzten Steuermöglichkeiten. Dabei sieht es im Moment oberflächlich eher nach dem Gegenteil aus. Die Amerikaner sind gerade besonders aggressiv, wenn es darum geht, Steuerflucht zu unterbinden. Es fängt damit an, dass im Ausland erworbene Einkommen ab 97.000 Dollar auch in den USA versteuert werden müssen beziehungsweise diese Einkommen werden zweimal besteuert. Außer Eritrea gibt es kein Land auf Erden, die eine solche Doppelbesteuerung betreibt. Darüber hinaus sind im Ausland lebende Amerikaner dazu verpflichtet, alle Konten mit einem Wert von über 10.000 Dollar dem Internal Revenue Service (IRS), auch gemeinsame Ehekonten mit Nicht-Amerikanern, offenzulegen. Um die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen wird im Juli der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Kraft treten, wonach ausländische Banken verpflichtet sind, dem IRS über Konten von Amerikanern Auskunft zu erteilen. Die USA als Weltmacht ist in der Lage, FATCA auch global durchzusetzen. Sogar die sonst eher diskreten Schweizer Banken haben sich verpflichtet, die Auflagen ab 2014 einzuhalten.

Diese Maßnahmen haben dazu geführt, dass die Zahl der Menschen, die auf ihre amerikanische Staatsangehörigkeit verzichtet haben, in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Bekannteste Beispiele sind die Sängerin Tina Turner und der Facebook-Mitbegründer Eduardo Saverin. Doch auch der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit wird einem nicht leicht gemacht. Nicht nur kostet der Vorgang eine Gebühr von 450 Dollar, sondern es gibt für Millionäre zusätzlich eine fällige Ausstiegssteuer von 15 Prozent auf alle Vermögenswerte. Geht es nach den Demokraten im Senat, soll diese Steuer demnächst nicht nur verdoppelt werden, sondern Einreisebestimmungen für diese ehemaligen Amerikanern sollen massiv erschwert werden.


Ironischerweise, während die Amerikaner ihr Möglichstes tun, die Steuerflucht ihrer eigenen Bürger zu bekämpfen, wird die USA für ausländische Steuerflüchtlinge immer attraktiver. Schon seit den achtziger Jahren ist die USA der Geheimtipp als Steueroase für ausländisches Schwarzgeld. Einerseits sind Geldwäscher und Steuerflüchtlinge nicht ernsthaft gezwungen, das dreckige Geld zu versteuern (nur die Erträge aus dem Geld) und andererseits wird die Privatsphäre ausländischer Kunden in den USA stark geschützt. Auf Amtshilfe der Amerikaner zur Offenlegung von Schwarzgeld und Aufklärung von Steuerbetrug können andere Länder ewig warten. Dieser Schutz in bester schweizerischer Tradition ermöglicht es mit guter Planung, Vermögen Jahrzehnte in amerikanischen Bankern mit relativ wenig Besteuerung aufzubewahren und gegebenenfalls reinzuwaschen. Einer Schätzung von Politikern aus Florida zufolge bunkern Ausländer unglaubliche 3 Billionen Dollar in amerikanischen Banken. Gerade der Sunshine State Florida ist ein besonders beliebtes Steuerparadies. In Anbetracht der Tatsache, dass andere Steueroasen ausgetrocknet werden, überrascht es nicht, dass das amerikanische Außenministerium dieses Jahr eine Rekordzahl der Anträge für sogenannte Investorenvisa erwartet. Da kann sich die Wall Street trotz der Finanzkrise auf neues Geld freuen!


Während in Europa die fehlenden Steuergelder schmerzhaft gespürt werden, schaffen es die Amerikaner, nicht nur die eigenen Bürger zur Steuerraison zu zwingen und ihre Auslandskonten offenzulegen, sondern entwickeln sich auch rasch zum neuen Premiumstandort für das Geld europäischer Millionäre. Von den Amerikanern lernen, heißt siegen lernen.

 

Noch einmal: Das alles ist richtig. Aber was die USA aufbauen ist eine Falle für die Ausländer, die den USA vertrauen, eine richtige heimtückische Falle.

 

Hände weg von Investitionen und Strukturen aus den USA

Unsere Warnung vor den USA begründet sich nicht nur aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus, als da sind:

  • Die USA sind ein Land, das über die letzten 60 Jahre unbestreitbar zu den weltweit aggressivsten Nationen gehört hat. Die USA haben mit Abstand am meisten kriegerische Handlungen, einmal mit, meistens ohne UNO-Mandat vom Zaun gerissen. Kriegsvölkerrecht wurde verletzt, geheime Gefängnisse unterhalten, fragwürdige Regimes werden gestützt, ein absurder Krieg gegen Drogen geführt mit gravierenden Auswirkungen im Ausland (Kolumbien, Afghanistan) und im Inland (nach glaubwürdigen Quellen reichen die Tentakel der Drogenmafia bis weit in politische Kreise hinein).
  • In geradezu atemberaubender Doppelmoral unterhalten die USA Offshore-Oasen riesigen Ausmasses in Florida, Delaware und anderen Teilstaaten.
  • Die USA sind eine Nation, die immer noch die Todesstrafe kennt und extensiv ausübt;
  • die über ein Rechtssystem verfügt, in welchem sich Anwälte am Unheil ihrer Klienten bereichern können. Haftpflichtprozesse enden oft in Urteilen mit exorbitanten Ansprüchen, was die Geschäftsausübung namentlich für mittelständische Unternehmungen enorm risikoreich macht.
  • Die USA sind ein Land, das seine Infrastruktur verfallen läßt und in zum Teil fragwürdigen Verfahren Verurteilte in hoffnungslos überfüllte Gefängnisse steckt.
  • Die USA sind eine Nation, die in hoher Regelmässigkeit Krisen in dem von ihr betriebenen Weltfinanzsystem zuläßt, ja, eigentlich verursacht;
  • eine Nation, deren Unterschichten weder in den Genuß adäquater Bildung noch eines einigermaßen tauglichen Gesundheitssystems gelangen;
  • ein Land, dessen Wirtschaftssystem immer mehr zum Überkonsum neigte und in welchem Sparen und Investieren mehr und mehr zum Fremdwort wurde, was mit Sicherheit einen der treibenden Faktoren für die gegenwärtige Depression mit ihren katastrophalen Folgen für die ganze Welt darstellt.


Fazit:

Es lohnt sich sine ira et studio die Lage zu analysieren, Lehren zu ziehen und gegebenenfalls danach zu handeln.

 

Wir untersuchen zwei wichtige

 

Elemente des amerikanischen Steuerrechts.

Und siehe da:

Es geht auch um Nichtamerikaner.

 

Um einigermassen nachvollziehen zu können, weshalb die Erbschaftssteuer eines ausländischen Staates für Dritte zu einem ernsthaften Problem werden kann, setzt man am besten bei einem grundlegenden Unterschied zwischen

  • dem kontinentalen
  • und dem angelsächsischen Erbrecht

an.

A

 

Auf dem Kontinent herrscht die Vorstellung vor, dass die natürlichen Nachkommen die logischen Destinatäre für hinterlassene Vermögenswerte eines Verstorbenen darstellen. Das kontinentale Erbrecht kennt deshalb die Pflichtteile für nahe Verwandte, und wegen dieser Pflichtteile ist es auch unproblematisch, wo eine allfällige Besteuerung der Erbschaft anzuknüpfen hat: nämlich bei diesen logischen Erben.

 

Im angelsächsischen Recht sieht die Sachlage anders aus. Es kennt keine Pflichtteile, und in der Konsequenz knüpft denn die amerikanische Erbschaftssteuer beim „Estate“ an, das heisst konkret bei den physisch vorhandenen Sachen wie Immobilien, Mobilien und bei den Wertschriften, für die unabhängig vom letzten Domizil oder vom steuerlich relevanten Lebensmittelpunkt des Verstorbenen eine Steuerpflicht besteht, falls es sich um US-Wertschriften handelt. Unter US-Wertschrift wird im wesentlichen ein in den Vereinigten

Staaten emittierter Titel verstanden, also Aktien von amerikanischen Unternehmungen wie Apple, General Electric und Pfizer, US-Fonds, Obligationen von amerikanischen Schuldnern, darunter insbesondere auch Treasury Bills. Das amerikanische Erbschaftssteuerrecht nennt explizit den „US-Citizen“ (also insbesondere auch US-Bürger

mit Wohnsitz im Ausland) als auch den „Non-Resident-Alien“. Darunter ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten zu verstehen, was nichts anderes bedeuten kann als sämtliche Nichtamerikaner, die über US-Wertschriften verfügen.

 

B

Die amerikanische Erbschaftssteuer ist variabel.

  • Für US-Bürger gelten beachtliche Freibeträge in der Höhe von 1 Million US-Dollar und mehr;
  • für Nichtamerikaner liegt die Freigrenze bei 60’000 US-Dollar, falls nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, das eine höhere Freigrenze festlegt.

Wird der Freibetrag aufgrund des DBA basierend auf dem Verhältnis der in den USA gelegenen Vermögensteile zum Gesamtnachlass berechnet, so gilt:

Um die Freigrenze zu beanspruchen, muss der „Estate“, das heisst müssen, kontinentaleuropäisch gesprochen, die Erben gegenüber dem IRS die gesamte, weltweite Hinterlassenschaft offenlegen. Die Kinder des verstorbenen Heinrich Meier aus Castrop-Rauxel müssen wegen den paar IBM-Aktien, die Heinrich so innigst geliebt hatte, beim IRS vorstellig werden und dabei eine Bewertung ihres Reihenhauses auf dem Boden der vormaligen Zeche vorlegen.

 

Auffallend ist das Fehlen von Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittleren Ostens.

 

Herr Abdullah aus, sagen wir, Dubai, typischer Besitzer von Treasuries, Industrial Bonds und GM-Aktien, Kunde von Citibank oder Morgan Stanley, schuldet bei seinem Ableben gegenüber dem amerikanischen Fiskus Erbschaftssteuer.

Ihn wird es nicht mehr stören, seine 12 Söhne Omar, Yakub etc. aber möglicherweise umso mehr.

  1. Oder doch nicht? Er hat doch seine Wertschriften in einer institutionellen Struktur, einem Trust oder einer Domizilgesellschaft auf einer der karibischen Inseln untergebracht, und eine Institution kann doch nicht sterben, nicht wahr? Stimmt. Aber die Amerikaner gehen immer mehr dazu über, solche Strukturen als „look-through-entities“ zu behandeln, also auf die wirklich Begünstigten bzw. deren Steuerpflicht zurückgreifen zu wollen.
  2. Weiterer Einwand: Ist doch gar nicht möglich; wie in aller Welt soll die IRS denn die Verknüpfung zwischen der US-Wertschrift und dem ausländischen Verstorbenen herstellen? Wenn die USA nicht einmal über eine Einwohnerkontrolle für ihre eigenen Bürger verfügen – wie sollen sie dann die Welt kontrollieren wollen? Antwort: Müssen sie gar nicht. Vielmehr nimmt das amerikanische Erbschaftssteuerrecht den Testamentsvollstrecker, den „Executor“, in die Pflicht. Wenn er fehlt, tritt an seine Stelle die Depotbank . Sie ist für die geschuldete Steuer haftbar. Um diese Haftung wegbedingen zu können, werden die amerikanischen Depotstellen ausländischer Banken dazu übergehen, von ihren Partnern in Übersee eine Sperrung der Hinterlassenschaft im Todesfall eines Kunden zu verlangen.
  3. Letzter Einwand: War doch bisher für die Ausländer alles toter Buchstabe! Ja, stimmt ebenfalls. Aber mit der revidierten Auflage des „Qualified Intermediary“-Abkommens wird seitens der USA aller Voraussicht nach von den Banken verlangt werden, dass ein amerikanischer Rechnungsprüfer die Einhaltung der Vereinbarung bei den unterzeichnenden Banken kontrollieren kann. Dadurch wird der direkte und unmittelbare Zugang verschafft zur Verknüpfung der US-Wertschrift mit dem nichtamerikanischen Eigentümer. Wer glaubt, dass dieser Zugang nicht bald einmal in einer Meldepflicht des US-Auditors enden wird, ist so naiv wie jene, die nicht ahnten, dass „fraud and the like “ dereinst einmal in einer den Fiskus fast schrankenlos begünstigenden Weise ausgelegt werden würde.

Ein vom früheren Präsidenten Bush unterzeichnetes Gesetz von 2001 sah eine sogenannte „sunset clause“ für die damals umstrittene, jedoch wieder neu aufgelegte Erbschaftssteuer vor, was mit „Auslaufdatum“ übersetzt werden könnte. Gegenwärtig arbeitet die Administration Obama an einer Verschärfung des Gesetzes in Bezug auf erkannte Schlupflöcher. Zusätzliche unangenehme Überraschungen sind keinesfalls auszuschliessen.

 

C

 

Die USA führten im Jahr 2001 ein neues Quellensteuersystem mit dem Ziel ein, einerseits

die komplizierte und kostspielige Rückerstattung erhobener Steuern gegenüber Nicht-steuerpflichtigen künftig zu vermeiden und damit den Zugang zum amerikanischen Kapitalmarkt für Ausländer zu erleichtern, andrerseits US-Personen mit Wertschriftendepots bei Intermediären, deren Länder über keinen automatischen Informationsaustausch mit den USA verfügen, zu zwingen, sämtliche US-Beteiligungen in ihrer Steuererklärung zu deklarieren.

Die Umsetzung erfolgte mittels einer Quellensteuer in der Höhe von 30 Prozent, von der sich die US-Personen durch Offenlegung ganz, Nicht-US-Personen durch Selbstdeklaration gegenüber dem „Qualified Intermediary“ (im Regelfall eine Bank) teilweise, oder, je nach DBA, ganz befreien konnten.

Entscheidend in diesen QI-Abkommen sind im wesentlichen drei Definitionen, nämlich jene der

  1. US-Person,
  2. jene der US-Wertschrift,
  3. sowie jene der juristischen Person, welche ganz oder teilweise einer US-Person gehört.

Währenddem der Begriff US-Wertschrift insofern keine wesentlichen Abgrenzungsprobleme schuf, als er sich durch den faktischen Rückbehalt der Quellensteuer durch die Depotstelle von selbst definierte, stellten und stellen die zwei anderen Begriffe die QI (die Bank) vor beinahe unüberwindliche Probleme und sorgen insofern für erhebliche Rechtsunsicherheit.

  • So ist es leider völlig unklar, wer wirklich zum Kreis von US-Personen  gehört und wer nicht. Neben dem klar und eindeutig in den USA lebenden US-Bürger gilt nach amerikanischen Vorstellungen auch der in den USA lebende Ausländer, der Besitzer eines Sozialversicherungsausweises oder einer Aufenthaltsbewilligung („Green Card“), der  nicht in den USA lebende US-Bürger sowie derjenige, der einen sogenannten „Substantial Physical Presence Test“ erfüllt hat, als US-Person. Der „Präsenztest“ verfügt über eine besonders reizvolle Ausgestaltung: Er ist nämlich dann erfüllt, wenn sich jemand im aktuellen Jahr mindestens 31 Tage und über die gesamte Periode von drei Jahren insgesamt 183 Tage in den USA aufgehalten hat, wobei im ersten Jahr die Tage zu 1/6, im zweiten zu 1/3 und im dritten Jahr voll gezählt werden. Ein Student, sagen wir Muhammad Abdullahs Sohn Omar, der in Harvard ein MBA absolviert, ist nach dieser Definition mit grosser Wahrscheinlichkeit US-Person. Das Problem: Der QI müsste es wissen. Denn das Abkommen macht ihn zu einer Art verlängertem Arm der amerikanischen Steuerbehörde.
  • Noch trickreicher ist die Frage, inwieweit Begünstigte von juristischen Personen von der Quellensteuerpflicht erfasst sind oder nicht. Nach dem Wortlaut eindeutig steuerpflichtig sind wirtschaftlich tätige Unternehmungen, also zum Beispiel eine amerikanische Firma mit Wertschriftenbesitz z.B. in der Schweiz. Vom QI-Abkommen ausgenommen waren hingegen Trusts, Anstalten und Stiftungen, insoweit sie bestimmten und selbstverständlich auch sehr komplexen Bedingungen genügten. Das war mutmasslich die Reuse, in welche die UBS-Kunden geschleust wurden. Als die Falle voll war, rief die amerikanische Steuerbehörde: „Missbrauch, Betrug (and the like…)!“ Die Reuse hatte sie selber gesetzt.
  • Vollends heikel wird die Geschichte, wenn eine an sich einwandfrei nicht-amerikanische juristische Struktur sich plötzlich von einer US-Person „vergiftet“ sieht. Nehmen wir an, Herr Abdullah habe seinen Sohn Omar nebst einigen ebenfalls schon erwachsenen Söhnen als Begünstigten in seinem Trust eingesetzt. Omar, durch das amerikanische Steuerrecht zur US-Person geworden, wird für den Trust eine Steuerpflicht generieren, und wenn Herr Abdullah stirbt, wird auf diese Weise vielleicht der ganze Nachlass steuerpflichtig, mutmasslich zu 45 Prozent auf die Masse, weil Herr Abdullah sehr reich war. Vielleicht, vielleicht aber auch nicht. Unsicherheit demnach allenthalben.

D

 

In einem Dokument, „General Explanations of the Administration’s Fiscal Year 2010 Revenue Proposals“ oder „Greenbook“ genannt, gab die Regierung Obama im Mai 2009 ihre Absichten zu verschiedenen Steuerfragen bekannt. Neben der Idee, die amerikanischen Unternehmungen, welche im Ausland tätig sind, vermehrt zur Bezahlung von Steuern in den USA zu zwingen, stehen die Verlängerung der „Estate Tax“ und die Verschärfungdes QI-Regimes im Vordergrund. Im wesentlichen versucht die Regierung Obama, den Geltungsbereich des QI-Regimes auszudehnen und sämtliche vorhandenen und denkbaren Schlupflöcher zu stopfen. Im einzelnen sind sieben wesentliche Änderungen zu erwähnen:

  1. Die Definition der „US-Wertschrift“ wird ausgedehnt. Unter das QI-Regime werden künftig auch Equity Swaps auf US-Wertschriften und die Wertschriftenleihe fallen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass US-Persons ganz und Non-US-Persons teilweise die Quellensteuer auf dem Wege eines OTC-Kontraktes umgehen können (Der Begriff OTC ist die Abkürzung für “over the counter”. Damit sind vor allem Termin-Geschäfte gemeint, die zwei Parteien abschließen, ohne daß eine Börse zwischengeschaltet ist.). Gemäss „Greenbook“ verzichtet man jedoch (vorläufig?) auf die Erweiterung des QI-Abkommens auf Fonds oder Derivate, welche amerikanische Wertschriften replizieren.
  2. Für US-Personen wird neu verlangt, dass auch Erträge und Bruttoerlöse aus nicht-amerikanischen Quellen rapportiert werden. Damit soll das QI-Abkommen auf das gesamte übrige weltweite Finanzuniversum ausgedehnt und die Offenlegung sämtlicher US-Personen, also namentlich solcher, die sich infolge Verzichts auf US-Wertschriftenvermögens bisher ausserhalb des QI-Rahmens bewegt haben, erzwungen werden. Falls sich ein Intermediär dem QI-Regime entziehen möchte, erfolgt zwingend ein Quellensteuerabzug von 30 Prozent, die nur der Begünstigte, nicht aber der Intermediär zurückfordern kann.
  3. Das „Greenbook“ strebt die zwingende Auferlegung der Quellensteuer von 30 Prozent auf amerikanischen Wertschriftenbesitz von nichtamerikanischen Gesellschaften an. Die allfällige Rückforderung muss durch die Gesellschaft selbst unter Offenlegung ihrer Besitzerstruktur erfolgen. Ausnahmen für Pensionskassen, kotierte Publikumsgesellschaften (Aktiengesellschaft, die an mindestens einer Börse kotiert ist) usw. sind laut „Greenbook“ möglich.
  4. Ferner wird die Einführung einer Quellensteuer von 20 Prozent auf allen Bruttoverkaufserlösen bei Vermittlung einer Transaktion an einen Intermediär ohne QI-Abkommen und in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen bzw. ungenügendem Informationsaustausch stipuliert.
  5. Das „Greenbook“ sieht eine Deklarationspflicht vor für Transaktionen grösser als 10’000 US-Dollar von beziehungsweise an US-Personen bei einem Intermediär ohne QI-Abkommen.
  6. Neu wird auch die Erfassung oder Meldung des Erwerbs oder der Gründung einer „Offshore Entity“ im Auftrag einer US-Person an die IRS vorgeschrieben.
  7. Schliesslich ist der Beizug eines amerikanischen Revisors für die Überprüfung der Einhaltung des QI-Abkommens vorgesehen. Der Prüfungsbericht muss von dieser amerikanischen Prüfperson mitunterzeichnet werden.

Diese Aufzählung von vorgesehenen Neuerungen ist nicht zwingend vollständig und kann auch kleinere Ungenauigkeiten enthalten, denn die angelsächsische Rechtssprache entzieht sich bekanntlich dem bei uns üblichen gesunden Menschenverstand.

Klar ist aber, dass die USA versuchen, aufgrund ihrer – derzeit noch – fast uneingeschränkten Machtposition in Bezug auf die internationalen Transaktionssysteme (Swift, Clearingsysteme, Depotstellen) und aufgrund der grundsätzlich gegebenen Attraktivität ihres Kapitalmarkts der Welt ihre Vorstellungen aufzuzwingen. Es steht ausser Frage, dass für die Unterzeichner dieser neuen Version des QI-Abkommens – also primär den Banken – das Geschäftsmodell der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung, zumindest was die US-Persons betrifft, revidiert werden muss.

Sowohl das schweizerische Bankgeheimnis als auch die österreichische oder luxemburgische Lesart, eigentlich aber auch sämtliche angelsächsisch geprägten Strukturen, wie sie von London, Dubai, Singapur und Hong Kong aus betrieben werden, stehen zur Debatte. Die USA wollen, was die US-Persons betrifft, das grenzüberschreitende Geschäft ausradieren.

 

Nun kann man mit Fug sagen, dass dies, soweit es wirklich nur ihre eigenen Landsleute betrifft, ihr gutes Recht ist. Das Greenbook ist ausserordentlich intelligent konzipiert worden. „No escape“, kein Schlupfloch, so muss die Zielsetzung geheissen haben. Allein, zu Ende gedacht, wurde die Angelegenheit leider nicht . Das wahre Problem liegt nicht in der Schärfe des Gesetzes für die Amerikaner, sondern in der Unschärfe der effektiven Steuerpflicht.

Die enorm expansive Sicht auf alles, was US-Persons sein könnte, und die potentiell geradezu imperialistische Ausdehnung der Erbschaftsteuerpflicht auf die ganze Welt erhöht die  Risiken, auf dem amerikanischen Kontinent und damit im US-Kapitalmarkt zu investieren erheblich.

Dies einerseits für die Investoren an sich, ernsthafter aber eigentlich für die Intermediäre, denen das bisherige QI-Abkommen bereits Daumenschrauben angelegt hatte, welche das vorgesehene Abkommen aber in den Schraubstock klemmen wird. Es zeichnet sich ab, dass es schlicht zu gefährlich werden wird, amerikanische Wertschriften zu besitzen, als Depotstelle für Dritte zu halten oder als Bank zu handeln.

 

Die Tendenz von Nicht-US-Banken geht dahin, nicht mehr tätig zu werden für natürliche oder juristische Personen aus den USA. Und das kann auch eine von Ausländern gehaltene Delaware-Gesellschaft betreffen, die ein Konto ausserhalb der USA betreiben will.

 

E

 

Die Internetkanzlei ist daran, ihren Kunden aus Gründen der drohenden Erbschaftssteuern und wegen der Unsicherheit, ob man nicht auf die eine oder andere Weise zur US-Person gekürt werden könnte, derzeit den Ausstieg aus sämtlichen Engagements in den USA nahezulegen. Das betrifft selbst die Nutzung der Gesellschaftsstrukturen etwa aus dem so beliebten Delaware.

 

Wir leben in einer Epoche, in der sich die Gewichte auf der Welt am Verschieben  sind. Asien steigt auf, Brasilien vermutlich ebenfalls, Australien wird lachender Dritter sein, Europa kann sich möglicherweise noch einmal im Wiederaufschwung dieser Länder positionieren.

Den USA bleiben die unbestreitbar vorhandene Militärmacht und die Schulden- und Problemberge. Redimensionierungsprozesse bergen, weil sie schmerzhaft sind und die Schuld dafür lieber auf Dritte überwälzt wird, in sich aggressives Potential.

 

„Aggressives Potential“ und wirtschaftliche Entfaltung schliessen sich gegenseitig aus. Deshalb ist man wohl gut beraten, ganz generell den Abschied von Amerika zu vollziehen. Das schmerzt, denn die USA waren einmal die vitalste Marktwirtschaft der Welt. Aber bis auf Weiteres muß es heißen:

 

„It’s time to say Goodbye“.