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Einzelmaßnahmen gegen Bankgeheimnis

Die neuen Bestimmungen richten sich an Banken und Effektenhändler in der Schweiz, die Mitglied einer deutschen Börse sind (Frankfurter Wertpapierbörse, Eurex Deutschland, European Energy Exchange). Gemäss Artikel 9 Absatz 2, Satz 2, Nr. 7 bis 9 müssen Schweizer Banken und Effektenhändler seit dem 1. April 2003 Kunden über eine

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