Einzelmaßnahmen gegen Bankgeheimnis

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Die neuen Bestimmungen richten sich an Banken und Effektenhändler in der Schweiz, die Mitglied einer deutschen Börse sind (Frankfurter Wertpapierbörse, Eurex Deutschland, European Energy Exchange). Gemäss Artikel 9 Absatz 2, Satz 2, Nr. 7 bis 9 müssen Schweizer Banken und Effektenhändler seit dem 1. April 2003 Kunden über eine gleich bleibende Kennzeichnung (das dürfte in der Regel eine Depotnummer sein) identifizierbar machen. Zudem ist eine Kennzeichnung einzuführen, wenn es sich beim Auftraggeber einer Transaktion nicht um den Depotinhaber handelt. Zwar können die deutschen Behörden anhand einer reinen Nummer nicht auf den Depotinhaber schliessen, was einer Aufhebung des Bankgeheimnisses gleichkäme. Doch sollten die Behörden im nördlichen Nachbarland im Rahmen einer Ermittlung, beispielsweise bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Insiderhandel, Steuerbetrug usw.), das Rechtshilfeverfahren in Anspruch nehmen, müssten Schweizer Banken den Inhaber einer bestimmten Depotnummer offenlegen.

Dadurch können dann die deutschen Ermittler nicht nur die betreffende Transaktion unter die Lupe nehmen, sondern ungeachtet des schweizerischen Spezialitätsvorbehalts alle Transaktionen, die der Inhaber jemals gemacht hat.