Normalerweise ist es Teil der Befugnis des Stiftungsrates, Statutenänderungen zu beschließen.
Die Änderungsurkunde muß vom Resident Agent dem Public Registry eingereicht werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Die Änderung des nicht registrierungspflichtigen Reglements bedarf selbstverständlich auch keiner Registrierung.
Der Stifter hat die Möglichkeit, derartige Beschlüsse zu erschweren, indem er ein
Die Statuten der Stiftung können Regelungen enthalten, um den Stiftungsrat abzuberufen. Das ist eigentlich auch empfehlenswert.
Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Stiftungsrat gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 25 über Stiftungen privaten Charakters vom
und von den
auf dem Gerichtsweg abberufen werden, soweit die im
Die
muß in den registrierten Statuten festgelegt werden.
sowie die
werden normalerweise im Reglement genauer bestimmt, das
ist.
Die Begünstigten haben einen geschützten Anspruch auf ihre Begünstigung, den sie notfalls auch gerichtlich