Spanisches Insolvenzverfahren

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Sofern bei natürlichen Personen nach Ablehnung / bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens

mangels Masse

es innerhalb von 5 Jahren erneut zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens kommt, wird das Verfahren wieder aufgenommen (LC Artikel 179).


Daher

muß, um das zu verhindern  

eine derartige „Masse“ (also Forderungen = Aussenstände, Bargeld, Immobilien, Einrichtungen, Autos etc.) dargestellt werden können zwecks Verteilung an die Gläubiger.

So kann im Ergebnis eine Schuldenbefreiung erlangt werden, die der deutschen Restschuldbefreiung entspricht – nur viel, viel schneller.