Familienunternehmen & Erbschaftsteuerreform

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Großen Familienunternehmen wird das Vererben bald schwieriger gemacht und teurer.
Eine Erbschaftsteuerreform steht kurz bevor. Da kommt nichts Gutes heraus, wie sich schon jetzt abzeichnet. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger vielleich schon

Ende 2015 aber spätestens Mitte 2016

werden neue Erbschaftsteuerregeln gelten.

Viele Firmeninhaber hatten zuletzt Firmenanteile an die nächste Generation verschenkt.
Vorgezogene Erbschaften spielen derzeit eine grosse Rolle, um das Familienunternehmen nicht wegen des Erbrechts untergehen zu lassen. Die Schenkungen von Betriebsvermögen haben sich seit 2010 auf 20,1 Milliarden Euro verdreifacht. Es gibt eine Last-Minute-Welle von denjenigen Unternehmern, die sich bislang noch nicht entschieden hatten, und von solchen, die noch nicht alles übertragen hatten.

Betriebsvermögen wird bei Erhalt von Firma und Arbeitsplätzen meist gar nicht besteuert, im Gegensatz zu allen anderen Erbschaften. Dieses Privileg hat das Bundesverfassungsgericht aber mit seinem Urteil vom Dezember 2014 bekanntlich gekippt. Die alte und günstige Rechtslage gilt daher nur noch, bis der Gesetzgeber den neuen Rahmen geschaffen hat. Die Erben von Firmenvermögen müssen künftig höhere Hürden für Steuernachlässe nehmen und oft im Ergebnis erhebliche Steuern zahlen – je grösser das Unternehmen, umso schlimmer.

Das Hauptproblem:

Bei großen Erbschaften verlangt das Verfassungsgericht den Nachweis, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer dem Betrieb schaden würde. Es muss demnach nicht nur schlüssig dargelegt werden, dass eine hohe Gefährdung besteht, es wird ein “Nachweiss” gefordert.

Denn mal viel Spass beim Führen eines derartigen Nachweises !

Diese Forderung soll nun so umgesetzt werden, dass ein Erbe, dem Firmenvermögen ab Euro 26 Millionen hinterlassen wird, die Tätigkeit von Betriebsprüfern akzeptieren muss. Sie müssen feststellen, dass der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Steuerlast zu tragen, ohne Geld aus der Betriebssubstanz zu nehmen. Bei Familienunternehmen, deren Gesellschaftsvertrag die Verfügungsmacht des Erben einschränkt, liegt diese Grenze bei 52 Millionen Euro.

Das ist schon schlimm genug.

Aber es kommt nochn schlimmer:

In die Bedürfnisprüfung soll auch Privatvermögen zur Hälfte einbezogen werden.

Über das diskutierte “Abschmelzungsmodell” als alternative Möglichkeit einer Besteuerung ist noch zu wenig bekannt, ein 0%-Besteuerungsmodell wird das jedenfalls nicht.

Die schnelle vorgezogene Übergabe des Betriebes funktioniert darüberhinaus nur, wenn die gesamte Familie sich einig ist, also potentieller Erblasser des Betriebsvermögens und seine Rechtsnachfolger – in erster Linie wird hier an Kinder gedacht – an einem Strang ziehen.

Das ist aber nicht immer der Fall.

  • Zahlreich sind die Fälle, dass kein Kind existiert, das qualifiziert genug für die Führung des Betriebes ist.
  • Trotzdem wollen die Kinder nicht akzeptieren, dass ein Familienfremder das Unternehmen weiterführt.
  • Oft will ein Kind mit dem Betrieb nichts zu tun haben, sondern nur seinen Erbanteil in cash ausgezahlt bekommen – und fertig.
  • Oft sind alle Kinder am Betrieb desinteressiert, einer ist Künstler, einer Pastor, einer will nur in der Welt herumreisen und wieder ein anderer möchte nur an der Börse zocken, die Tochter hat eine Boutike eröffnet und kämpft gegen die Pleite, die andere Tochter ist Mutter von drei Kindern und will nur Geld für ihre eigene Familie.
  • Vergessen wollen wir auch nicht, dass eine Familie oft genug zerstritten ist.
  • Im Regelfall kommen die diversen Probleme zusammen, überschneiden sich.

Vorzeitige familieninterne Regelung also unmöglich?

Nicht unbedingt.

In vielen Fällen dieser Art liegt die Lösung in einer Stiftung des privaten Rechts aus Panama.
Diese ist so flexibel, dass sie den deutschen Rechtserfordernissen lückenlos angepasst werden kann. Es gibt weltweit insoweit keine Alternative!

Eine Juristin aus der deutschsprachigen Schweiz kann vor Ort innerhalb Deutschlands Hilfe leisten. Sie hat die schweizerische wie die panamaische Staatsangehörigkeit und zum Thema der Panama Stiftung sogar ein in Fachkreisen beachtetes Buch geschrieben, das in deutscher, englischer und spanischer Sprache erschienen ist.

Diese Juristin hat bereits in zahlreichen Fällen Familienunternehmen in Deutschland nicht nur geholfen, sondern mit ihrer Tätigkeit den Fortbestand des Unternehmens mit all seinen Arbeitsplätzen gerettet.

Stets sucht sie die Zusammenarbeit mit der Belegschaft, den Gewerkschaften, allen staatlichen Ämtern, den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Aufgrund ihrer Flexibilität kann die Panama Stiftung praktisch jede Regelung in ihre Statuten aufnehmen.

Die Stiftung aus Panama hat sich schon oft als das richtige Instrument erwiesen

  • den Betrieb zu erhalten,
  • die Arbeitsplätze zu retten,
  • den qualifizierten neuen Boss des Unternehmens einzusetzen, egal ob er zu den Erben / Nachkommen gehört oder nicht,
  • die Rechte der Erben abzusischern,
  • dem abtretenden Firmeninhaber das gute Gefühl zu geben, den Bestand des Lebenswerkes erhalten zu haben allen Widrigkeiten zum Trotz – und Streit unter den Erben nach seinem Ableben vermieden zu haben.

Hatten sie das Prinzip erst einmal erklärt gekommen, kam es immer zu einer konstruktiven Zusammenarbeit aller Parteien, von der Belegschaft über ggf. Gewerkschaften, Steuerbehörden und den Familienangehörigen mit den widerstreitenden Interessen – wobei die Begründung der Stiftung sehr wohl auch ein Mittel zur Disziplinierung widerborstiger Kinder sein kann.

Bei ernsthaftem Interesse im konkreten Einzelfall bitte bei uns melden.