Aktuell: Warnung an Forex-Trader!

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Zum 01. August 2018 wird in der EU einheitlich einer neuer Höchsthebelsatz von 30:1 im Forexhandel eingeführt.

Alle innerhalb der EU zugelassenen und zertifizierten Banken wie auch Finanzdienstleister unterliegen den neuen Regularien der EZB und der Europäischen-Wertpapieraufsicht. Diese Regularien sind zwingend umsetzen, ganz egal, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Das betrifft ab 27. Juli 2018 / 23:00 Uhr den Forexhandel.

Ebenso betroffen werden von der Inkraftsetzung der neuen Regularien auch andere Bereiche. Der Hebel bei CFD´s und Aktien wurde sogar nur auf 20:1 beschränkt.

Wie immer geschieht natürlich alles zum Schutz der “armen dummen Privatanleger”.

Auswirkungen auf den Markt werden in Kauf genommen – von Anbeginn an:

Mit Handelsschluß am 27. Juli 2018 um 23:00 Uhr werden

alle noch offenen Handelsorder automatisch auf Null

gestellt werden.

Begründet werden diese Maßnahmen durch die EZB damit, dass man nicht noch einmal solch einen Crash wie 2009 riskieren möchte.

HINTERGRUND:

Am 1. August 2018 werden demnach die neuen regulatorischen Anforderungen durch die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (“ESMA”) aktiviert.

Die 2004 in Kraft getretene und seit November 2007 anzuwendende europäische Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG), kurz MiFID bzw. nachfolgend MiFID I genannt, sollte die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte durch Schaffung eines Binnenmarkts für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten verbessern. Als Ziel war formuliert worden, für Anleger von Finanzinstrumenten, wie zum Beispiel

  • Aktien,
  • Obligationen,
  • Derivaten,
  • strukturierten Produkten,

 

ein gleichermaßen hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

In ihrer Bewertung aus dem Jahr 2011 betrachtete die EU-Kommission die mit der Einführung der MiFID I einher gegangenen Probleme.

Dabei hob sie hervor:

  1. die Wettbewerbsvorteile werden nicht immer an die Endinvestoren weitergegeben,
  2. erhöhte Komplexität durch Fragmentierung,
  3. neue Markt- und Technologieentwicklungen, die bei der Entwicklung der Richtlinie noch nicht abzusehen waren,
  4. die erkennbaren Schwächen der Regulierung im Kontext der Finanzkrise,
  5. die schnelle Innovation und hohe Komplexität bei Finanzinstrumenten.

Um diesen Problemen zu begegnen, wurden für eine Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie MiFID folgende Ziele gesetzt:

  • die Positionierung der MiFID II als integralen Bestandteil eines neuen Finanzsystems nach der Krise,
  • die weitere Umsetzung der G20-Beschlüsse von Pittsburgh (25.09.2009) und der Folgetreffen in Bezug auf die Regulierung von OTC-Derivaten,
  • die Verbesserung der Überwachung (!) und Transparenz im Bereich der Warenderivate,
  • die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs (?) und effizienter Märkte vor dem Hintergrund der veränderten Marktstrukturen und der technologischen Entwicklungen und außerdem
  • die Reduktion der Ermessensspielräume für Mitgliedsstaaten (Abbau der Souveränität) durch ein einheitliches Regelwerk.

 

Die Neufassung der MiFID II und Ergänzung durch die Finanzmarktverordnung MiFIR

Die Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) trat am 3. Juli 2014 in Kraft (Richtlinie 2014/65/EU). Diese Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2017 in nationales Recht umzusetzen und ist seit dem 3. Januar 2018 anzuwenden.
Ergänzt wird die MiFID II durch die Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation, Verordnung (EU) Nr. 600/2014), die unmittelbar galt ohne nationaler Umsetzung. Auch diese ist seit dem 3. Januar 2018 anzuwenden.

Natürlich sollen die Aufsichtsbefugnisse der Regulierungsbehörden ausgeweitet und klare, also einschränkende, Verfahrensregeln für alle Handelstätigkeiten vorgegeben werden.

(Quelle: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU)