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Alte Erbschaftsteuer

Die schlichten Fakten:

Nach dem Steuer-Euroglättungsgsetz – StEuglG – wurde § 16 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – dahingehend abgeändert, daß sich dem Finanzamt gegenüber im Fall einer Erbschaft (natürlich auch im Schenkungsfall etc.) folgende

Steuerfreibeträge

ergeben:

  • Ehegatte: Euro 307.000,00
  • Kinder und Enkel (verstorbener Kinder) gem. Steuerklassen I Nr. 2: Euro

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