EZB Finanzierung der Corona-Krise nach Urteil des BverfG gefährdet

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Die Europäische Zentralbank (EZB) habe durch den Kauf von Staatsanleihen zur Stützung des Euro seit 2015 ihre Kompetenzen überschritten und damit gegen das deutsche Grundgesetz verstossen – und die Regierung sowie das Parlament in Berlin hätten dabei tatenlos zugeschaut, stellten die acht Richter des Bundesverfassungsgerichtes unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Vosskuhle mit sieben zu einer Stimme fest.

In dem Urteil, gefällt unter dem Vorsitz von Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle – in seinem Amt damals vorgeschlagen von der SPD – heißt es:

“Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist.“

Damit werfen die Bundesverfassungsrichter den Juristen des Gerichtshofs eine eindeutige Überschreitung ihrer Kompetenzen vor. Das EZB-Aufkaufprogramm habe

„erhebliche ökonomische Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer betroffen sind“,

sagte Voßkuhle. Für Sparvermögen ergäben sich deutliche Verlustrisiken, die Immobilienpreise stiegen überproportional. Außerdem begebe sich das Eurosystem in Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten.

Peter Gauweiler seine eigenen Schlüsse und skizziert die weiteren Schritte:

Das Urteil sei ein rechtshistorisches Ereignis kommentiert Peter Gauweiler, einer der Sieger von Karlsruhe:

“Zum ersten Mal in der Geschichte der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar erklärt. Das hat es noch nie gegeben.

Die jetzigen Anleihen sind verfassungswidrig, wenn nicht innerhalb der nächsten drei Monate eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für alle kontrollierbar und sichtbar nachgeholt wird. Dazu ist die Bundesbank verpflichtet und die Bundesregierung und der Bundestag müssen darauf dringen. Wenn nicht, dürfen diese Programme in Deutschland nicht mehr vollzogen werden und die Bundesbank darf daran nicht mehr mitwirken.“

Die Tragweite des Karlsruher Urteils deutet sich bereits an: Es begrenzt nämlich die Kompetenzen der Union und ihre Ausdehnung durch europäische Institutionen.

“Die EU ist ein Moloch, der sich schleichend immer mehr Machtbefugnisse anmaßt und den nationalen Regierungen wegnimmt”,

kommentierte das Warschauer Justizministerium mit Genugtuung.

Über das Anleihekaufprogramm in der Coronakrise hat das Verfassungsgerichtsurteil nicht entschieden. Angesichts der Vorgaben des Verfassungsgericht könnten aber auch Klagen dagegen Erfolg haben.

Die Bundesbank beteiligt sich am Kaufprogramm der EZB, indem sie deutsche Staatsanleihen kauft.

Wäre es ein Problem, wenn sie keine Bundesanleihen mehr kauft, weil sie keine nach deutschem Verfassungsrecht mehr kaufen darf? Das könnte sein, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil auch gesagt, dass die bisherigen Anleihekäufe, über die entschieden wurde, nur deshalb nicht gegen den Aspekt des Verbots monetärer Staatsfinanzierung verstoßen, weil sich diese bisher nach bestimmten Prinzipien wie dem Kapitalschlüssel der EZB richten.

Bei ihrem neuen Anleihekaufprogramm in der Coronakrise hat die Europäischen Zentralbank hingegen die

Flexibilität klar signalisiert, davon abzuweichen.

Und damit wird diese Form der EZB-Finanzierung der staatlichen Wahnsinnsmassnahmen in der Corona Hysterie nach deutscher vorrangiger Verfassung extrem fragwürdig. Über dieses Programm konnte im Urteil natürlich noch nicht entschieden werden. Angesichts der Vorgaben des Verfassungsgerichts könnten aber auch Klagen dagegen Erfolg haben.

Nach ihrem Teilerfolg in Karlsruhe gegen das alte Anleihe-Kaufprogramm der EZB haben die Kläger nun natürlich auch schon dieses nächste Ziel im Blick: Das EZB-Kaufprogramm in der Corona-Pandemie, das sogenannte

Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP).

Dieses hatte die Notenbank als Reaktion auf die Coronakrise beschlossen. Es sieht Anleihekäufe im Umfang von Euro 750 Milliarden vor.

Die Bundesbank beteiligt sich am Kaufprogramm der EZB, indem sie deutsche Staatsanleihen kauft. Wäre es ein Problem, wenn sie keine Bundesanleihen mehr kauft?

Für die Bundesbank ist das Urteil unangenehm. Ihr Präsident Jens Weidmann gehört einerseits seit jeher zu den Kritikern der Anleihekäufe der EZB. Aber die Bundesbank ist nach der Satzung des Eurosystems gegenüber der EZB weisungsgebunden.

Sie gerät nun mitten in den Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof (EuGH).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Staatsanleihe-Käufen der Europäischen Zentralbank (EZB) könnte nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Justizsystem der EU gefährden. Das tut es allein deshalb, weil dieses “Justizsystem der EU” rechtlich auf losem Sand aufbaut.

Der EuGH kommentiere Urteile nationaler Gerichte zwar nicht, teilte der Gerichtshof nach Urteilsverkündung mit.

„Ganz generell“

könne jedoch auf die ständige Rechtsprechung des EuGH hingewiesen werden,

„wonach ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes EuGH-Urteil für das vorlegende nationale Gericht bindend ist“.

Dass die Handlung eines EU-Organs gegen EU-Recht verstößt, dürfe nur der EuGH feststellen. So werde die einheitliche Anwendung des EU-Rechts gewahrt.

„Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.“

Nationale Gerichte seien dazu verpflichtet,

„die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren“.

Das könnte vielleicht noch auf normale Gerichte zutreffen. Aber ganz bestimmt trifft das nicht zu auf das einzelstaatliche deutsche Verfassungsgericht, somit eines souveränen Mitgliedsstaates der EU, das der alleinige (!) Hüter der deutschen Verfassung ist und eben nicht zuletzt die Aufgabe hat zu verhindern, das stumpfsinnige nationale Politik und supranationale Strukturen den Bürgern ihre Verfassungsrechte wegnehmen.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, denkt über

„ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland“

nach. Man stelle sich das vor: Das höchstrichterliche Urteil des deutschen Verfassungsgerichtes soll gleichbedeutend sein mit einer Vertragsverletzung der EU. Da versucht mal wieder ein Schwanz mit dem Hund zu wedeln.

Frau von der Leyen ist von Beruf Ärztin, von Geburt Deutsche und seit dem 1. Dezember letzten Jahres Präsidentin der EU-Kommission. Als Verteidigungsministerin ist sie gescheitert.

Aufgabe der EU-Kommission ist es,

„Hüterin der Verträge“

zu sein, die das Fundament der EU bilden, das ist „im Kern“ nichts weiter als ein blosser

„Vertrag von Lissabon“,

der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, vier Jahre nachdem der

„Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa“

gescheitert war. Klartext für Langsamdenker:

Der Versuch, eine Verfassung der EU zu kodifizieren, ist gescheitert!

Es gibt keine “Verfassung” der Europäischen Union, denn eine “Verfassung im positiven Sinne” (Carl Schmitt) liegt nicht vor.

Erst recht existiert keine Tradition wie in England, wo man selbstverständlich von einem “Verfassungsstaat” sprechen muss, weil sich eine Verfassung durch lange Übung historisch über Jahrhunderte herausgebildet hat auch ohne kodifizierendes Verfassungsdokument. Dort haben wir es mit einem “geschlossenen System von Normen” zu tun, England ist das Musterbeispiel eines Landes, das verfassungsrechtlich auf einem “absoluten Verfassungsbegriff” beruht.

Wenn Frau von der Leyen, die in Brüssel geboren wurde und sich deswegen als „Europäerin“ versteht, nun von einer „europäischen Souveränität“ spricht, dann irrt sich die unjuristische Medizinerin gleich mehrfach. Die EU ist

  • kein Staat,
  • kein Bundesstaat,
  • nicht einmal ein Staatenbund.

 

Sie ist eine Interessengemeinschaft souveräner Staaten, man könnte sie mit der ARD vergleichen, der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands, wie Henryk M. Broder in der “Welt” sich ausdrückte.

Es gibt keine europäische Nation, keine europäische Verfassung und keine europäische Souveränität. Es gibt nichts weiter als

  • eine EU-Fahne

 

und

  • eine EU-Hymne.

 

Sowas hat auch Borussia Dortmund.

Sowas hat sogar Hertha BSC.