Die Neuregelung

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  • Am Steuersatz für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder wird nichts geändert, nachdem lange diskutiert worden ist, ihn kräftig zu senken. Je nach ererbtem Vermögen ist zu zahlen zwischen 7% und 30% an. Allerdings werden die Freibeträge erhöht werden: für die Ehepartner auf € 500.000 statt bisher € 307.000, für die Kinder auf € 400 000 statt € 207.000 und für die Enkel auf € 200.000 statt € 51.000. Hinzu kommt ein Freibetrag für Hausrat von € 4.000 und € 12.000 für weitere Mobilien.
  • Außereheliche Lebenspartner werden beim Steuersatz wie Nichtverwandte und beim Freibetrag wie Ehepartner behandelt.
  • Was auf weiter entfernte Verwandten zukommt, steht noch nicht fest. Der Tarifverlauf ist noch nicht klar, soll aber unverändert mit steigendem Erbe steigen. Der Freibetrag wird kaum auf mehr als € 20 000 erhöht werden.
  • Vererbte Firmen sollen pauschal mit 15% des Unternehmenswertes als “nicht-betriebsnotwendig” eingestuft werden. 85% aber sollen die Erben abarbeiten können, wenn sie den Betrieb weiterführen. Bedingung: die Lohnsumme in diesem Zeitraum darf nicht unter 70% sinken. Beispiel: wenn der Unternehmenswert € 100 Millionen beträgt, können die Erben die Erbschaftsteuer jedes Jahr um 10 Millionen Euro vermindern, so daß sie nach achteinhalb Jahren um 85 Prozent abgeschmolzen wären. Doch es muß das Geld insgesamt 10 Jahre im Unternehmen gehalten werden, widrigenfalls ist wie bei einer Privatentnahme eine Nachversteuerung fällig. Der Pferdefuß: das Betriebsvermögen wird künftig mit durchschnittlich doppelt so hohen Werten wie heute angesetzt und der geltende Bewertungsabschlag von 35% fällt weg. Kleinere Betriebe werden künftig keine Erbschaftsteuer zahlen müssen.
    • Um kleine Betriebe weiter zu entlasten, ist eine Freigrenze von € 150.000 vorgesehen. Wer darüber liegt, kann bis zu einem Wert von € 300.000 zumindest noch teilweise davon profitieren. Die meisten kleineren Betriebe profitieren. Beispiel: wenn ein Sohn allein eine Schreinerei im Wert von € 2 Millionen erbt, kann er 85% gleichsam abarbeiten, wenn er den Betrieb fortführt. € 300.000 blieben zu versteuern, der Freibetrag beträgt jedoch € 400.000.
    • Das Schicksal der großen Familienunternehmen nach der Erbschaftsteuerreform läßt sich noch nicht einschätzen.
    • Entfernte Verwandte, die einen Betrieb erben, sollen weiterhin in den Genuß der Regel kommen, wonach sie im selben Steuertarif wie nahe Verwandte eingestuft werden.
  • Erben von Immobilien drohen erhebliche Mehrbelastungen. Der Interessenverband der Hauseigentümer hat schon gerechnet und vor einer Mehrbelastung von fast 90% gewarnt. Beispiel: ein Ehegatte erbt ein Haus mit einem Verkehrswert von € 800.000. Davon wurden nach altem Recht 60% berücksichtigt, demnach € 480.000. Abzüglich des noch aktuellen Freibetrags von 307.000 Euro hat der Ehegatte € 173.000 zu versteuern. Es greift ein Steuersatz von derzeit noch 11% und nur € 19.030 kassiert der Fiskus. Künftig verbleibt ein Verkehrswert von € 800.000. Der Freibetrag beträgt künftig zwar € 500.000, aber es sind € 300.000 zu versteuern. Bei dem geplanten Steuersatz von 12% käme der überlebende Ehepartner auf eine neue Steuerlast von € 36.000. – Für vermietete Immobilien ist ein Bewertungsabschlag von 10% vorgesehen.
  • Landwirtschaftliches Vermögen wird weiter weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Für Kinder und Enkel soll es höhere Freibeträge geben.
Das Handelsblatt hat am 14. November Fallbeispiele vorgestellt.