Panama Stiftung – überraschende Anwendungsgebiete

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Die panamaische Stiftung des privaten Rechts macht sehr viel Sinn für die vielen Residenten, die aufgrund der politischen Lage in Europa und nicht zuletzt in Deutschland nach Panama übersiedeln. Das ist oft mit dem Erwerb einer selbst genutzten Immobilie verbunden. Viele Residenten (wie auch Nichtresidenten übrigens) erwerben Rendite-Immobilien. Diese lassen sich in Panama-City wie nicht zuletzt auch im nahegelegenem Costa Del Este lukrativ an zahlreiche Geschäftsleute vermieten – oft langfristig. Immobilien sollte man in Wirklichkeit ohnehin nie in Privateigentum halten.

Will man das Immobilien-Eigentum sinnvollerweise einer Stiftung übertragen, so sollte diese in Panama registriert sein und nicht in einer anderen Jurisdiktion wie Liechtenstein, Nevis oder den Cook Islands. Einnahmen aus Vermietungen sind ein inländischer Vorgang und damit besteuerungspflichtig. Das mit einer Juristischen Person aus dem Ausland zu machen ist schlicht unzweckmäßig.

Nun auch in Panama zu beachtende Compliance-Anforderungen sind zwar lästig und verursachen höhere Kosten, bringen aber insoweit keine Nachteile in Sachen Diskretion, denn Immobilieneigentum wird ohnehin staatlich registriert. Bei Bankkonten gilt im Regelfall der Informationsaustausch (CRS).

Wer sich vor dem allen schützen will, muß sich Gedanken machen über eine anderweitige Staatsbürgerschaft, z.B. kostengünstig und vergleichsweise schnell in Vanuatu:

Link zu Vanuatu

Vielfalt von Anwendungsmöglichkeiten

Auch wenn man gar nicht in Panama lebt sondern beispielsweise in Deutschland, kann die Stiftung des privaten Rechts aus Panama viele weitgehend unbekannte Vorteile haben.

Keine Stiftung weltweit läßt so viel Spielraum zu wie die Stiftung des privaten Rechts in Panama.

Da man über Bylaws, die notariell beurkundet sind und mit Apostille versehen werden, diskrete Regelungen treffen kann, die nirgends registriert sind, die man aber im Bedarfsfall immer zur Verfügung hat, ergibt sich ein weites Anwendungsfeld.

Die panamaische Stiftung läßt sich aufgrund ihres flexiblen Rechtsrahmens kompatibel zum (Steuer-)Rechtsrahmen der EU-Staaten errichten und verwalten. Das wird natürlich nirgends publiziert.

Die „Offshore“-Stiftung ist „onshore“ geeignet

Die panamaische Stiftung mit ihrem liberalen Rechtsrahmen kann durchaus kompatibel zum (Steuer-)Rechtsrahmen der EU errichtet und verwaltet werden.

In Panama wurde die privatrechtliche Stiftung als Rechtsperson am 12.6.1995 in das Rechtssystem integriert – mit dem Gesetz Nr. 25, La Ley de Fundaciones de Interés Privado. Mit dieser Schöpfung wurde ein Kontrapunkt etwa zur Entwicklung auf dem Kontinent gesetzt, wo der Stifterwille oft an

mehr oder weniger enge Grenzen stößt; manche „Onshore“-Jurisdiktion lässt dem Stifter wenig Spielraum. Die Ausrichtung der panamaischen Stiftung dagegen ist in ihrem Kern klar und einfach:

Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen muß entsprechend dem Stifterwillen verwaltet, die Mittel

müssen entsprechend verteilt werden.

Einfachheit und Freiheit prägen das Recht der Stiftung in Panama:

  • Ein Kapitalnachweis ist nicht erforderlich;
  • die Buchhaltung ist freiwillig;
  • die Vermögensaufstellung muß nicht publiziert werden;
  • eine Lizenz oder ein professioneller Fachausweis ist für die Stiftungsorgane nicht obligatorisch, da sie nur die Funktion als „pater familiae“ ausüben sollen;
  • schließlich findet keine Staatsaufsicht über die Tätigkeit einer Stiftung statt.

Diese weite Rahmensetzung erlaubt eine praktische und diskrete Gründung und Verwaltung.

  • Die Gründung wird durch einen lokalen Agenten durchgeführt.
  • Die Gründungsurkunde wird im Öffentlichkeitsregister registriert und beinhaltet alle öffentlich zugänglichen Angaben wie Gründungsdatum, Stiftungszweck, Person des Agenten oder Mitglieder des Stiftungsrats.
  • Der Stiftungsrat führt die Verwaltung der Stiftung.
  • Ein oder mehrere Protektoren können nominiert und ihre Aufgaben und Rechte festgelegt werden.

Die Panama-Stiftung ist grundsätzlich steuerfrei, nur normale alljährlich Gebühren sind zu entrichten, nachdem die Stiftung in Panama registriert worden war.

Wenn die Stiftung nicht in Panama tätig ist, muss sie keine lokalen Steuern bezahlen (z.B. Mehrwertsteuer, Warenumsatzsteuer, Ertragsteuer).

Kompatibilität

In Theorie und Praxis wird allerdings kritisch gefragt, ob ein so liberales Angebot nicht einem potenziellen Mißbrauch ausgesetzt ist.

Diese Frage ist in Wirklichkeit falsch gestellt.

Nicht die Liberalität des Stiftungsgesetzes stellt eine Gefahr dar, sondern die Gestaltung und Ausstattung der Stiftung im Einzelfall.

Das panamaische Stiftungsgesetz stellt für angemessene und legale Lösungen kein Hindernis dar. Im Gegenteil hilft es dabei, Konflikten vorzubeugen. So kann der Stiftungsrat mit deutschen Staatsbürgern besetzt werden, eine europäische Bank das Vermögen verwalten: Auch die Ausschüttungen können über diese Geldinstitute abgewickelt werden.

Das panamaische Recht zwingt den Stifter nicht, sich auf den Staat Panama und seine Institutionen zu beschränken. Jeder europäische Stifter kann die panamaische Stiftung so gestalten, daß sie mit den für ihn bzw. in seinem Land geltenden Normen konform geht. Rechtlichen und steuerlichen Gefahren für die Stiftung und für alle Beteiligten etwa aufgrund mißbräuchlicher Ausnutzung der sehr liberalen gesetzlichen Rahmenbedingungen kann durch entsprechende Satzungsregelungen – z.B. zur Vermögensausstattung und -verwaltung sowie zur Qualifizierung, Arbeitsweise, Rechenschaftslegung und Kontrolle der Stiftungsorgane – vorgebeugt werden.

Es ist also nicht von Bedeutung, wo die Stiftung registriert ist und welcher Jurisdiktion sie angehört, sondern allein, wie sie gestaltet ist.

Will sich ein Stifter von den starren europäischen Regeln lösen ohne Europa oder Deutschland verlassen zu wollen, so ist das mit der Panama Stiftung völlig legal möglich.

Solange die Errichtung einer Stiftung nach europäischem Recht vom Stifter nicht gewünscht ist, bleibt ihm nichts anderes übrig, als „offshore“ eine für ihn passende Rechtsordnung zu suchen und dort die Stiftung zu gründen. Er wird dabei etwa prüfen, welche Rechte und welche Position der Stifter und die Begünstigten haben, woraus das einzubringende Vermögen besteht und wo es sich befindet.

Er wird eine Jurisdiktion suchen, die ihm keine rechtlichen Hürden in den Weg stellt. Sie soll ihm eine möglichst freie Gestaltung erlauben. Ein entsprechendes Modell bietet die panamaische Stiftung.

Fazit:

Die Rechtsgrundlagen der Panama-Stiftung sind besonders liberal ausgestaltet. Das Modell kann ohne größere Probleme an die Anforderungen etwa des Steuerrechts europäischer Staaten angepasst werden.

Unsere im schweizerischen Zug residierende Kollegin, die auch zum Recht der Panama Stiftung publiziert hat, hat in der Zwischenzeit große Erfahrungen damit gemacht, bei mittelständischen deutschen Familienunternehmen – wo die Kinder an der Führung des Geschäftes kein Interesse haben, aber sehr wohl an Vermögenswerten des Gewerbebetriebes – den Weiterbetrieb des mittelständischen Unternehmens gleichwohl zu sichern.

Das funktioniert mit der Panama-Stiftung

Das Geschäft wird von einer geeigneten Person geführt, die mit der Familie nichts zu tun hat. Die Kinder erhalten Geld, die Arbeiter und Angestellten behalten ihren Job, alle sind zufrieden, sowohl die Gewerkschaft wie das Finanzamt.

Das funktioniert natürlich nur, wenn alle Seiten bei der Gestaltung von Anbeginn an einbezogen werden.

Klar: Niemand berichtet davon, dass eine in Panama registrierte Stiftung

  • Finanzamt,
  • Erben,
  • neuen Geschäftsführer,
  • Belegschaft,
  • Gewerkschaft,
  • Finanzamt
  • und den örtlichen Bürgermeister und seine Ratsmitglieder

glücklich gemacht hat.

Auch wer Deutschland und Europa nicht verlassen will, kann mit der Panama Stiftung eine Lösung erreichen – in aller Offenheit.

Per Gesetz Nr. 25, La Ley de Fundaciones de Interés Privado vom 12.06.1995 wurde die privatrechtliche Stiftung als Rechtsperson in das panamaische Rechtssystem integriert.

Mit dieser Panama-Stiftung wurde ein Gegenentwurf etwa zur Entwicklung auf dem europäischen Kontinent gesetzt, wo der Stifterwille oft an mehr oder weniger enge Grenzen stößt; manche „Onshore“-Jurisdiktion lässt dem Stifter wenig Spielraum.

Die Ausrichtung der panamaischen Stiftung dagegen ist in ihrem Kern klar und einfach:

  1. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen muss entsprechend dem Stifterwillen verwaltet,
  2. die Mittel müssen entsprechend verteilt werden.

Einfachheit und Freiheit prägen das Recht der Stiftung in Panama:

  • Ein Kapitalnachweis ist nicht erforderlich;
  • die Vermögensaufstellung muss nicht publiziert werden,
  • ein vor Ort angesiedelter Stiftungsrat oder Protektor ist nicht erforderlich;
  • eine Lizenz oder ein professioneller Fachausweis ist für die Stiftungsorgane nicht obligatorisch, da sie nur die Funktion als „pater familiae“ ausüben sollen.

 

Diese weite Rahmensetzung erlaubt eine praktische und diskrete Gründung und Verwaltung.

Die Gründung wird durch einen lokalen Agenten durchgeführt (Rechtsanwalt).

Die Gründungsurkunde wird im Öffentlichkeitsregister registriert und beinhaltet alle öffentlich zugänglichen Angaben wie

  1. Gründungsdatum,
  2. Stiftungszweck,
  3. Person des Agenten,
  4. Mitglieder des Stiftungsrats.

Der Stiftungsrat führt die Verwaltung der Stiftung.

Ein oder mehrere Protektoren können nominiert und ihre Aufgaben und Rechte festgelegt werden.

Die Panama-Stiftung ist grundsätzlich steuerbefreit.

Wenn die Stiftung nicht innerhalb Panamas tätig ist, muß sie auch keine lokalen Steuern bezahlen wie Mehrwertsteuer, Warenumsatzsteuer, Ertragsteuer.

In Theorie und Praxis wird oft gefragt, ob ein so liberales Angebot nicht einem potenziellen Mißbrauch ausgesetzt ist. Die Frage ist allerdings falsch gestellt. Denn nicht die Liberalität des Stiftungsgesetzes stellt eine Gefahr dar, sondern allenfalls mißbräuchliche Gestaltung und Ausstattung der Stiftung in einem konkreten Einzelfall.

Das panamaische Stiftungsgesetz stellt für angemessene und legale Lösungen kein Hindernis dar. Im Gegenteil hilft es dabei, Konflikten vorzubeugen:

So kann der Stiftungsrat mit beispielsweise deutschen Staatsbürgern besetzt werden, eine europäische Bank das Vermögen verwalten; selbst die Ausschüttungen können über diese nichtpanamaischen Geldinstitute abgewickelt werden.

Das panamaische Recht zwingt den Stifter nicht, sich auf den Staat Panama und seine Institutionen zu beschränken.

Im Gegenteil: Jeder europäische Stifter kann die panamaische Stiftung so gestalten, daß sie mit den für ihn bzw. in seinem Land geltenden Normen konform geht. Rechtlichen und steuerlichen Gefahren für die Stiftung und für alle Beteiligten – etwa aufgrund mißbräuchlicher Ausnutzung der sehr liberalen gesetzlichen Rahmenbedingungen – kann durch entsprechende Satzungsregelungen – z.B.zur

  • Vermögensausstattung und -verwaltung,
  • Arbeitsweise,
  • Rechenschaftslegung und
  • Kontrolle der Stiftungsorgane

vorgebeugt werden.

Es ist also tatsächlich

gar nicht von Bedeutung, wo die Stiftung registriert ist und welcher Jurisdiktion sie angehört,

sondern allein, wie sie gestaltet ist.

FAZIT

Die Rechtsgrundlagen der Panama-Stiftung sind besonders flexibel ausgestaltet.

Das Modell kann ohne größere Probleme an die Anforderungen etwa des Steuerrechts europäischer Staaten angepasst werden.

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