Mit neuer Staatsbürgerschaft Erbschaftsteuer umgehen

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Bundesfinanzhof zeigt offene Tür zur Umgehung der Erbschaftsteuer
  • Mindestens fünf Jahre im Ausland lebende Deutsche können die Erbschaftssteuer auf deutsche Immobilien dank einer Gesetzeslücke umgehen, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
  • Das gilt erst recht auch für gebürtige Deutsche, die die deutsche Staatsbürgerschaft beendet haben und Staatsbürger eines anderen Landes geworden sind wie etwa von St. Kitts & Nevis mit seinem herausragend guten Reisepass.

Diese Personen könnten Häuser und Grundstücke über ein Vermächtnis – beispielsweise durch Festlegung in einem Testament – nach dem Tod steuerfrei weiterreichen, entschied der BFH, das höchste deutsche Steuergericht, in dem am 28. Februar 2023 veröffentlichten Urteil (Az. II R 37/19).

Der Gesetzgeber habe offenbar bei der Erbschaftsteuer bewusst eine Gesetzeslücke gelassen, sagte BFH-Richterin Anette Kugelmüller-Pugh in München.

Und hochinteressan:

“Wahrscheinlich”

so die BFH-Richterin Anette Kugelmüller-Pugh

könne die Regelung auch auf

  • Vermächtnisse anderer Vermögenswerte
  • beispielsweise von Anteilen an Unternehmen

 

angewandt werden. Entschieden habe der BFH aber zunächst nur für Immobilien.

Wichtig sei, dass der künftige Nutznießer die Immobilien

 

  • nicht vererbt bekomme,
  • sondern als Vermächtnis erhalte,

 

sagte die Richterin. Juristisch gibt es hier einen Unterschied:

  • Der Erbe wird unmittelbar im Zeitpunkt des Todes Eigentümer,
  • mit einem Vermächtnis hat er nur einen Herausgabeanspruch an den oder die Erben, der umgesetzt werden muss an irgendeinem Tag nach dem Zeitpunkt des Todes.

 

Maßgeblich für die Erbschaftssteuer sei aber nur die Erlangung des Eigentums zum Zeitpunkt des Todes, erläuterte Kugelmüller-Pugh.

Das Eigentum geht im Vermächtnis-Fall – anders als beim Erbe – aber erst durch die notarielle Eintragung an den Empfänger des Vermächtnisses als Eigentum über.

  • Für deutsche Staatsbürger gilt die Steuerfreiheit nur, wenn sie seit mehr als fünf Jahren im Ausland leben.
  • Für Ausländer immer – für Personen, die einmal Deutsche waren, aber eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben und nicht mehr deutsche Staatsbürger sind, trifft das ebenfalls zu.

 

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine in der Schweiz lebende Frau, die ihrer Nichte in den USA eine Immobilie in München vermacht hatte. Das Finanzamt verlangte dafür Erbschaftssteuer, das Münchner Gericht verneinte dagegen einen Anspruch.

“Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien (durch ein Vermächtnis im Ausland) als legales Gestaltungsmodell nutzen”,

hieß es in der Mitteilung.

Innerhalb der EU gebe es seit 2015 allerdings diverse Ausnahmen: In Ländern wie Polen werde der in einem Vermächtnis Bedachte direkt Eigentümer des Grundstücke, sodass dann doch Erbschaftssteuer in Deutschland fällig würde.

Wir meinen:

Wenn schon raus aus Deutschland, dann auch ganz raus aus der EU.

So schön und teilweise liebevoll Länder wie Griechenland, Italien und Portugal auch sind, alles wird verdorben durch die Europäische Union.

Wir beraten Sie gern.

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