Umtausch und Verlängerung

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Bei allen Änderungen rund um den Lagerschein ist höchste Sorgfalt geboten. Das Wertpapier muß immer sicher bleiben, es darf nichts manipuliert werden.
Trotzdem können bei Bedarf Lagerscheine auf postalischem Wege oder persönlich bei uns umgetauscht oder verlängert werden.
Es kann in diesem Zusammenhang auch ein anderer Lagerort gewählt werden.

Nach der Neuemission des Lagerscheins (Umtausch oder Verlängerung) händigen wir die neuen Lagerscheine aus, ggf. per Versand.

Ein Umtausch kann notwendig werden, wenn alle Indossamentsfelder voll sind.

Auch im Falle einer Umlagerung ist das natürlich zwingend notwendig, weil ansonsten der Lagerschein einen unrichtigen Lagerort angäbe und damit falsch wäre.

Ist die vorab bezahlte Lagerdauer abgelaufen, ist die Verlängerung nötig, d.h. es muß ein neuer Lagerschein ausgestellt werden, weil die Gültigkeitsdauer eine neue ist.

Bei einem Umtausch werden verbliebene Lagergebühren zeitanteilig gutgeschrieben.

Geht der Lagerschein verloren, ist eine unverzügliche Verlustmeldung notwendig. Wir unterstützen Sie in diesem Fall natürlich.
Da der Lagerschein ein Wertpapier ist, ist in der Schweiz eine gerichtliche Kraftloserklärung zu beantragen. Insoweit fallen Gerichtsgebühren an.

Ist das erfolgt, führt unser Schweizer Finanzdienstleister die sog. „Mortifikation” durch. Die gesetzlichen Gebühren dafür betragen CHF 250,00. Die Neuausstellung des Lagerscheins schlägt sich danach kostenmäßig nur noch nieder in Höhe von CHF 8,00.

Der Lagerschein als Schweizerisches Wertpapier ist mithin so sicher aufzubewahren wie andere Wertpapiere auch.