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Kontenabruf durch Finanzamt

Seit 2005 ist es den deutschen Finanzbehörden erlaubt, einen Kontenabruf in Deutschland zu veranlassen, wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Person keine – nach Auffassung des Sachbearbeiters beim örtlich zuständigen Finanzamt – ausreichenden Angaben über ihre Einkommensverhältnisse geben kann oder will.

Beschlossen wurde das bereits im Jahr 2003 unter der rot-grünen Bundesregierung

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