Schweizer Bankgeheimnis

Download PDF
Kein Verfassungsschutz für Bankgeheimnis 

Seit Februar 2006 ist es amtlich. Das Bankgeheimnis wird nicht durch die schweizerische Verfassung geschützt werden. Die Mehrheit der Nationalratskommission hält eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung "aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen" nicht mehr für erforderlich, wie die NZZ berichtet. Nur eine eher unbedeutende Minderheit in der Schweiz muckt noch auf.

Die Bankiers sorgen sich, daß ausländische Beamte ihre Schweizer Kollegen zu mehr Zusammenarbeit überreden. Die Essener Fahnder erhielten jüngst eine E-Mail von der Schweizer Polizei: Wir helfen, aber beeilt euch, der Verdächtige will das Land verlassen. "Am nächsten Arbeitstag ist ein Beamter in die Schweiz geflogen und hat an einer ergiebigen Durchsuchung teilgenommen", erzählt Hesse. Wie hilfsbereit die Schweizer sein können, weiß auch Max Strauß. Die Eidgenossen gewährten deutschen Fahndern im Verfahren gegen den Politikersohn Einblick in ein Nummernkonto, auf dem Strauß angeblich unversteuerte Millionenhonorare bunkerte.

Die Schweizer Banken sehen sich bereits intensiv nach Standortalternativen um, denn das Bankgeheimnis im eigenen Land gerät trotz gerade eingeführter Zinsabschlagssteuer weiter unter Druck. UBS-Verwaltungsratspräsident Marcel Ospel drückte es zum Jahresende 2005 im Handelsblatt diplomatisch aus: „Jeder neue regulatorische Schritt verstärkt die Tendenz.“

Nicht nur Singapur, Dubai und Bahrain spielen eine Rolle, auch die British Virgin Islands sind interessant.


Am 19. Mai 2004 war es passiert.

Delegationen des Schweizer Bundesrates und der EU hatten in Brüssel mit ihrer Unterschrift die Verhandlungen über die bilateralen Verträge abgeschlossen.

Was bedeutet das konkret?

Am 1. Juli 2005 trat die mit der EU vereinbarte Zinsbesteuerung in Kraft. Kernstück des Abkommens ist die Einführung eines Steuerrückbehalts zugunsten der EU-Mitgliedstaaten durch die Schweiz. Dieser Rückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die von Banken oder andern Finanzintermediären in der Schweiz an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Land gutgeschrieben werden. Ziel des Zinsbesteuerungsabkommens ist es zu verhindern, dass die in der EU geltende Zinsbesteuerung über die Schweiz umgangen wird. Der Steuerrückbehalt beträgt zunächst 15 Prozent, später 20 und ab dem 1. Juli 2011 35 Prozent.

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz gegen Schmuggel und andere Delikte im Bereich der
  • indirekten Steuern,
  • bei Subventionen und
  • beim öffentlichen Beschaffungswesen

wird "intensiviert".

Nach langen Diskussionen über die Rechts- und Amtshilfe willigte die Schweiz ein, die Zusammenarbeit unter "gewissen Bedingungen" auf die Hinterziehung von indirekten Steuern und die Geldwäscherei im Falle von Abgabebetrug und Schmuggel auszudehnen. Dies ist eine Konzession beim Bankgeheimnis. Das "Trojanische Pferd" der EU ist in die bröckelnde "Festung Bankgeheimnis" der Schweiz eingedrungen. Dies ist im Juni 2004 nochmals deutlich geworden. Die Schweiz gewährt im Betrugsabkommen der EU bei Delikten gegen indirekte Steuern umfassende Rechts- und Amtshilfe – insoweit, nicht darüberhinaus,auch bei Hinterziehung. Bei den direkten Steuern hingegen besteht für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Übereinkommens weiterhin keine Verpflichtung zur Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung, sondern nur bei Steuerbetrug. Die rechtliche Beurteilung, was nach schweizerischer Ansicht juristisch "Steuerbetrug" ist und was nicht, ist somit von entscheidender Bedeutung.

Aber wer kann die Entwicklung einer Rechtsprechung schon vorhersehen?
Das ist in der Schweiz auch nicht anders.