Rechtslage

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Ein Überblick zur gegenwärtigen Lage:

AnonymeTafelgeschäfte und Schaltertransaktionen möglich nur bis Euro 15.000,00innerhalb der EU, ansonsten seit 01.Juli 2003 nicht mehr

  • Diskrete Geldanlagen in deutscher Währung unmöglich
  • Immer Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen
  • Bei Doppelbesteuerungsabkommen umfassender Informationsaustausch
  • Keine Diskretion bei Rechtshilfegesuchen
  • EU-Amtshilfe (Richtlinie und Amtshilfegesetz) wird extensiv angewandt
  • Der Tod eines Kontoinhabers wird gemeldet
  • Bankgeheimnis nicht gesetzlich geschützt
  • Keine Nummern- oder Pseudonymkonten
  • Keine anonymen Sparbücher
  • Keine Diskretion bei Anstalten, Trusts, Stiftungen oder Treuhandunternehmen
  • Notwendigkeit der Bekanntgabe des Gründers von Anstalten, Trusts, Stiftungen oder Treuhandunternehmen
  • Treuhandanlagen bzw. -kredite nicht möglich

Und wenn man dann frustriert vom deutschen Bankensystem mit seinem Bargeld ins Ausland will:
Zolldeklarierung bei der Ein- und Ausfuhr ab Euro 10.000,00

…und es kam noch schlimmer:
Ex-BundesfinanzministerHans Eichel erweiterte die Befugnisse der Finanzbehörden für die Zeitnach der sog. Steueramnestie, die in der Sache ja bekanntlich einReinfall gewesen war.

Die Beamten können bereits beim leisestenVerdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung Auskünfte beiden Banken einholen. "Wir wollen, daß die Amnestie ein einmaligesEreignis bleibt", hieß es dazu aus dem Ministerium. Zuvor unterlagenAuskunftsersuchen von Finanzbeamten bei Kreditinstituten engen Grenzen."Unspezifische Sammelauskünfte sind ebenso rechtlich unzulässig wieAnfragen ohne Verdacht, so genannte Ermittlungen ins Blaue hinein",erläuterte seinerzeit noch Steueranwalt Friedhelm Jacob, Partner derKanzlei Hengeler Müller in Frankfurt. Diese Ermittlungshürden sindbeseitigt.

Das Gesetz erlaubt jetzt, daß die Finanzbehörden seitApril 2005 über das Bundesamt für Finanzen auf die bei allen Bankengeführten Datenpools zugreifen können – wenn dies zur Erhebung vonSteuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an denSteuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolgverspricht.

Im Klartext: Der Finanzbeamte kann bereits ohnebegründeten Verdacht zur Überprüfung schreiten. Glaubt er den Angabendes Steuerpflichtigen nicht und verspricht eine Nachfrage keineAufklärung, kann sich der Beamte dann zunächst über die bei allenKreditinstituten vorhandenen Datenbanken schlau machen. Abrufen kann erdort zwar nur die so genannten Stammdaten eines Kunden wie Name,Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben über weitere Konto-Verfügungsberechtigte. Erhärtet sich aber durch einen Blick auf dieseInformationen der Verdacht eines Steuerbetrugs, etwa weil derBetroffene eine hohe Zahl von Konten führt, aber keinerlei Zinserträgeangegeben hat, können die Finanzbehörden dann gezielt von den BankenOffenlegung der Konten verlangen. Der Vorwurf einer unzulässigenErmittlung ins Blaue hinein wird damit umgangen, weil die Beamten sichnun "konkrete Anhaltspunkte verschafft" haben.

Steueranwälte undDatenschützer betrachten dies mit Skepsis. In der Vergangenheit konnteder Finanzbeamte nur mit begründetem Anfangsverdacht gezieltKontendaten abfragen, gibt Steueranwalt Jacob zu Bedenken. "Ich haltees für sehr problematisch, daß diese Hürde künftig wegfallen soll".Diesem Problembewußtsein folgte die Realität leider nicht.Datenschützer kritisierten zudem, daß das Gesetz den Betroffenen nochnicht einmal ein Recht einräume, von dem Datenabruf und dessen Ergebnisunterrichtet zu werden – auch dann nicht, wenn er Unbedenkliches zuTage gefördert hat.

Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz,Joachim Jacob, wollte man das denn auch nicht klaglos hinnehmen: Hierbesteht zwischen Regierung und uns noch ein erheblicher Dissens, sagteein Sprecher dem Handelsblatt. Leider hat man diesbezüglich bis heutenichts mehr gehört – und man wird nichts mehr hören..

Steuerfahnderhielten die Neuregelung natürlich für längst überfällig. Denn Gründe,den Steuerpflichtigen zu mißtrauen, gebe es viele, es ermangelte ihnendie Handhabe gegen Schummelei. Es darf hemmungslos geschnüffelt werden.

"HohesEinkommen etwa, aber angeblich keine Kapitaleinkünfte: Da schrillen beiuns die Alarmglocken", sagt ein Fahnder. Hellhörig werde man auch, wennder Steuerpflichtige gar keine Steuererklärung abgebe, sondern sichstets schätzen lasse. Die Schätzung fällt schließlich fast immerungünstig aus es sei denn, da will einer hohe sonstige Einkünfteverschweigen.

Es gibt viele Gründe, mit seinem Vermögen Deutschland zu verlassen.
Die zuverlässigste Steueroase – weil mit herausragendem Bankgeheimnis kombiniert – heißt Panamá.