Panama Stiftung des privaten Rechts

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Die Stiftung des privaten Rechts aus Panama

nach Beitritt Panamas zum Haager Trust-Übereinkommen

Die Zeit der 08/15 Angebote für Offshore Strukturen ist vorbei.

Das in der OECD organisierte Kartell der Hochsteuerländer hat den automatisierten Informationsaustausch als Verpflichtung für Banken fast weltweit installiert.

Dann gibt es das internationale Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuerfragen. Da geht es darum, Einblick in die Register der juristischen Personen zu bekommen, um die wirtschaftlich Berechtigten ausfindig machen zu können.

Das alles verletzt das beispielsweise vom deutschen Bundesverfassungsgericht als solches bezeichnete “Informationelle Selbstbestimmungsrecht”. Gleichwohl werden all diese freiheitsverletzenden Ausforschungen von den Hochsteuerländern immer weiter vorangetrieben.

Als Anwälte stehen wir auf der Seite der Menschen, die ihre Freiheitsrechte trotz allem gewahrt wissen wollen. Das schlägt sich nieder bei der ausgefeilten Gestaltung der von uns angebotenen Offshore-Strukturen.

Folgerichtig unterscheiden sich diese grundlegend von den üblichen Angeboten.

Panamaische Anwälte beispielsweise bieten noch immer die selben Gestaltungen an wie eh und je die dann, wenn tatsächlich Nachforschungen eingeleitet werden, in Sachen Diskretion zwingend scheitern müssen. Auch die Juristen anderer Jurisdiktionen verfügen fast immer nur über den lokal begrenzten Horizont.

Die Annahme, dass registrierte Informationen niemals anderen Ländern zugänglich gemacht werden, war schon seit einiger Zeit nicht mehr wirklich weitsichtig. Am 27. Februar 2017 etwa hat dann Panamas zwischenzeitlich nicht mehr amtierender Präsident Varela das Gesetz unterschrieben, welches auch in Panama das “Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (MAC)” innerstaatlich umsetzt. Aus den staatlichen Registern Panamas heraus können nun Informationen zwischenstaatlich ausgetauscht werden. Das betrifft – nebenbei bemerkt – nicht nur Informationen aus Gesellschaftsregistern, das betrifft auch Register, in denen Immobilieneigentümer verzeichnet sind, Eigentümern von Fahrzeugen, Berechtigte von Sozialversicherungen, Erben (obgleich es in Panama keine Erbschaftsteuer gibt), Spenden bzw. Schenkungen.

Diese Registrierungen kann man neutralisieren, aber das muss man wollen und auch umsetzen können. Das tun wir:

Was machen wir anders?

Wir beobachten die aktuellsten rechtlichen Entwicklungen und reagieren darauf.

Panama ist am 30. August 2017 dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung beigetreten. Am 1. Dezember 2018 ist dieser Beitritt in Kraft getreten. Panama hat keine Vorbehalte, Deklarationen, Notifikationen oder Depositar Mitteilung getätigt. Das Übereinkommen gilt damit vorbehaltlos seit 1. Dezember 2018. Wir nutzen das natürlich.

Panama orientiert sich gern an der Schweiz. Wie die Schweiz wurde auch Panama in den automatisierten Informationsaustausch AIA / CRS seitens der Hochsteuerländer des OECD Kartells hineingemobbt. Die Schweiz konnte sich als Insel im Meer der Europäischen Union und aufgrund des USA-Terrors gegen seine Banken dem nicht entziehen. Panama steht noch immer unter erheblichem Einfluss der USA, südamerikanische Länder, die auch nicht gerade für niedrige Steuern bekannt sind, nutzen Panamas Zollfreizonen als Handelsdrehscheibe, so dass auch Panama sich dem aufgebauten Druck nicht entziehen konnte.

So blickte Panama auf die Schweiz und erkannte:

In der Schweiz war schon am 1. Juli 2007 das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über Trusts vorbehaltlos in Kraft getreten. Die sog. “Wegleitung” der eidgenössischen Steuerverwaltung gibt den Schweizer Banken ausdrücklich das Recht, einen Trustee als wirtschaftlich Berechtigten zu führen und nicht die Person des sog. “Settlors”. Davon machen die Schweizer Banken tatsächlich Gebrauch, haben sich aber entschlossen, dass nur für Kunden anzuwenden, die mindestens CHF 1,5 Millionen einlegen.

Panama hat von der Schweiz demnach gelernt, wie man den Kopf aus der Schlinge ziehen kann.

Und wir haben begriffen, wie das zu nutzen ist!

Stifter der panamaischen Stiftung des privaten Rechts ist immer unsere in Nevis registrierte Trustgesellschaft IKanzlei-PTC Ltd., Private Trust Company (Company Number C 46507). Das Staatsoberhaupt von St. Kitts & Nevis ist das englische Königshaus, demnach die britische Queen. Wir bewegen uns mithin im bewährten britischen Rechtsrahmen, aber ausserhalb Europas.

Mit unserer IKanzlei-PTC Ltd. schliesst unser Kunde einen Trustvertrag (Deed) ab, der als solcher – insoweit ohne Nennung des Namens des Kunden in Nevis auch registriert werden kann, aber nicht muss.

Das Trustvermögen wird darin definiert als die Vermögenswerte der konkreten zu begründenden Stiftung.

IKanzlei-PTC Ltd. übernimmt darüberhinaus sämtliche Funktionen des Stiftungsrates, des Leitungsorgans der Stiftung, nach aussen.

Unser Kunde wird im nächsten Schritt im Rahmen von nicht registrierten Bylaws mit notarieller Beglaubigung und Apostille in der Stiftung als Protector eingesetzt. Der Protector ist der unbeschränkte Herrscher der Stiftung. Der Stiftungsrat darf nur auf Weisung des Protectors handeln. Der Protector kann den Stiftungsrat auch jederzeit absetzen.

Trotz der Trustvereinbarung behält unser Kunde schlussendlich die volle Herrschaftsgewalt über sein Vermögen in der Stiftung.

Im Rahmen eines Kontoeröffnungsverfahrens mit einer unserer Partnerbanken wird der Deed der Bank bekannt gemacht. Wir arbeiten insoweit mit einer Bank zusammen, die sich nicht am automatisierten Informationsaustausch – CRS – beteiligt. Im Rahmen des Proof of Funds prüft jede Bank, ob die Herkunft der Gelder “sauber” ist. Sie wird daher mit unserem Kunden ein Skype-Gespräch führen.

Die Bank erhält alle offiziellen Dokumente der Stiftung.

Soll die Stiftung Sachwerte – beispielsweise eingelagertes physisches Edelmetall – halten, muss unser Kunde als Berechtigter nicht offengelegt werden, alles bleibt anonym.

Individuell auf den konkreten Einzelfall ausgefeilte weitere Beistatuten unter Beachtung der Rechtslage in den jeweiligen Staaten Europas sind von unserem Leistungsumfang ebenfalls umfasst. Dazu gehören beispielsweise Nachfolgeregelungen im Todesfall oder im Fall der dauerhaften Geschäftsunfähigkeit.

Zumeist schaffen wir diverse einzelne Beistatuten für die diversen Regelungen, um nicht bei einem Gebrauch einer speziellen Regelung mehr offenlegen zu müssen als unbedingt notwendig.

Alle Beistatuten können jederzeit vom Protector abgeändert werden.

Das herausragend komponierte Recht der Familienstiftung in Panamá mit seiner Flexibilität macht all das möglich – nun ergänzt durch die Wirksamkeit des Haager Trustabkommens in Panama.

Nach wie vor kennen wir keine wirkliche Alternative zur Stiftung aus Panama.

WEITERE LEISTUNSBESCHREIBUNG

  • Notarskosten komplett enthalten;
  • Steuer für das erste Jahr auf der Grundlage eines offiziellen Stiftungsvermögens von US-Dollar 10.000,00 – muß auch bei erheblichen Vermögenswerten nicht erhöht werden;
  • sämtliche Bearbeitungsgebühren;
  • offizielles Stiftungsstatut, zweisprachig spanisch & englisch;
  • amtlicher Registerauszug der Stiftung (mit Apostille);
  • Gebühr für amtlichen örtlichen Repräsentanten im ersten Jahr;
  • Gebühr für die Stiftungsräte im ersten Jahr;
  • Jahres-Franchise-Steuer für das erste Jahr;
  • Verwahrung der Gesellschaftsdokumente oder Übersendung per Kurier an gewünschte Anschrift.

 

Die

Kosten für das Gesamtpaket mit Trustregelungen

und

Bearbeitung der Kontoeröffnung bei einer unserer Partnerbanken bis zum Abschluss

betragen

EUR 4.485,00.

Die

Folgekosten nach Ablauf eines jeden Jahres

zwecks Aufrechterhaltung der Stiftung des Privaten Rechts und beinhaltend

  • Jahresfranchisesteuer;
  • Jahresgebühr örtlicher Repräsentant,
  • Jahresgebühr für durch den Trust gestellten 3 Stiftungsräte;

betragen

EUR 1.434,00.

Die Jahresgebühr ist per Kalenderjahr fällig, nicht alle 12 Monate.

Wir empfehlen daher, die Zahlung nicht später als im April eines jeden Jahres zu leisten.