Kapitalgesellschaft in Panama

Download PDF

Kapitalgesellschaft aus Panama

Die Zeit der 08/15 Angebote für Offshore Strukturen ist vorbei. Das ist auch beim Erwerb einer Kapitalgesellschaft aus Panama zu beachten. Diese ist weiterhin sehr gut zu nutzen. Es muss nur alles richtig aufgebaut sein. Das ist zwischenzeitlich juristische Feinarbeit.

Das in der OECD organisierte Kartell der Hochsteuerländer hat den automatisierten Informationsaustausch als Verpflichtung für Banken installiert.

Dann gibt es das internationale Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuerfragen (Mutual Administrative Assistance in Tax Matters -MAC). Da geht es darum, Einblick in die Register der juristischen Personen zu bekommen, um die wirtschaftlich Berechtigten ausfindig machen zu können.

Unsere Angebote unterscheiden sich grundlegend von den üblichen Angeboten.

Panamaische Anwälte bieten noch immer die selben Gestaltungen an wie eh und je die dann, wenn tatsächlich Nachforschungen eingeleitet werden, scheitern müssen. Neue internationale Regelungen bleiben zumeist unbeachtet. Das geht im Ergebnis nicht  gut. “Mossak Fonseca” hat gezeigt, wo Oberflächlichkeit hinführt

Was machen wir anders?

Aktieninhaber, also Eigentümer der Kapitalgesellschaft, werden zwischenzeitlich auch in Panama hochoffiziell registriert. Die Annahme, dass einmal registrierte Informationen nicht irgendwann anderen Ländern zugänglich gemacht werden, ist schlicht Traumtänzerei. Am 27. Februar 2017 hat Panamas seinerzeitiger Präsident Varela das Gesetz unterschrieben, das jetzt auch in Panama das “Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (MAC)” innerstaatlich umsetzt. Aus den staatlichen Registern heraus können nun Informationen zwischenstaatlich ausgetauscht werden. Das betrifft – nebenbei bemerkt – nicht nur Informationen aus Gesellschaftsregistern, das betrifft auch Register, in denen Immobilieneigentümer verzeichnet sind, Eigentümern von Fahrzeugen, Berechtigte von Sozialversicherungen, Erben (obgleich es in Panama keine Erbschaftssteuer gibt), Spenden bzw. Schenkungen.

Diese Registrierungen kann man neutralisieren, aber das muss man wollen und auch umsetzen können.

Möglich ist, dass Aktieninhaber beispielsweise unsere in Nevis registrierte Trustgesellschaft IKanzlei-PTC Ltd. wird.

Wir können darüberhinaus auch die Funktionen des Präsidenten wie des Sekretärs und des Schatzmeister übernehmen.

Unser Kunde kann, wenn er das will und braucht, im nächsten Schritt eine Generalvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen erhalten, die notariell beglaubigt und auf Wunsch auch mit Apostille versehen wird. Zu registrieren ist das alles nicht.

Die Frage ist nur, wie weit unser Kunde damit auf der Grundlage der Regeln in dem Land, in dem er steuerlich veranlagt wird, kommt. Wir reden mithin von der Rechtslage in Ländern wie Deutschland, Österreich, der Schweiz etc.

Es kommt mithin darauf an, was der konkrete Zweck ist, der mittels einer Offshoregesellschaft erreicht werden soll, wozu die Kapitalgesellschaft eingesetzt wird. Eine derartige Frage stellt sich nicht nur bei Kapitalgesellschaften aus Panamá, die stellt sich bei allen Offshoregesellschaften.

Wird eine Gewerbe ausgeübt, etwa mitten in Deutschland und von einem deutschen Steuerinländer, dann wird es kompliziert:

Wenn der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung einer Auslandsgesellschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes nach § 1 Abs. 1 in Deutschland zu verorten ist, dann ist der Steuersitz doch wieder in Deutschland. Das führt dann dazu, dass die ausländische Kapitalgesellschaft ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hätte nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht.

Dies setzt natürlich voraus, dass sich der

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

nach der Bestimmung der Abgabenordnung (§ 10 AO) in Deutschland befindet.

Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die laufende Geschäftsführung (Tagesgeschäfte) an.

Selbst eine ausländische Kapitalgesellschaft und ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, kann mit bestimmten inländischen Quelleneinkünften der Besteuerung in Deutschland unterliegen (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht; § 2 Nr. 1 KStG). Derartige inländische Quelleneinkünfte können gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG beispielsweise dann vorliegen, wenn sie über eine im Inland belegene feste Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte, vgl. § 12 AO) erzielt werden.

Im internationalen Steuerrecht und im Kontext der Auslandsgesellschaften taucht als Schlüsselbegriff immer wieder der terminus technicus

„auf kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“

auf.

Es geht um die “Substanz” am Ort der Auslandsgesellschaft.

Es reicht also nicht mehr, eine Offshoregesellschaft zu begründen, man muss darüberhinaus für die Substanz Sorge tragen.

Offshore Gesellschaften sind und bleiben auch in Zukunft legal, müssen sich aber den neuen Gegebenheiten anpassen bzw. strukturell wandeln.

  • Bei der Vermögensverwaltung durch eine Offshoregesellschaft ist eine Substanz von untergeordneter Bedeutung.
  • Betreibt man aber mit der Offshoregesellschaft ein Gewerbe, dann sieht alles anders aus.

 

Offshore Gesellschaften agierten in der Vergangenheit ohne tatsächliche Substanz, ohne Betriebsstätte, ohne Management und Kontrolle im Sitzstaat der Gesellschaft. Das alles änderte sich zuletzt aufgrund der diversen nationalen Substanzanforderungen (CFC-Rules).

Der neuerdings oft notwendige Mehraufwand lohnt sich aber und die klassischen Vorteile der Offshorekonstruktionen bleiben nahezu vollständig erhalten.

Aber die Substanz muss eben geschaffen werden.

Das ist mit Kosten verbunden, die vormals nicht notwendig waren.

Man muss also kalkulieren:

  1. Was kostet mich eine Offshorestruktur?
  2. Was kostet mich die Offshorestruktur mit Substanz?
  3. Welche körperschaftsteuerliche Belastung trifft mich in Deutschland oder Österreich ohne die Offshorestruktur?

Das muss man konkret berechnen.

Es kann viel Sinn machen, sogleich den Steuerwohnsitz nach Panamá zu verlegen.

Ist man Steuerresident in Panama auf der Grundlage der “Residencia por Países Amigos” , dann…

  1. …hat man ein Privatkonto in seinem Namen als Steuerinländer Panamas = kein CRS, das Konto ist sogar eine Bedingung dieser Residencia…
  2. …hat man eine panamaische Kapitalgesellschaft in seinem Namen und mit Gewerbeanmeldung, in Panama zwar grundsätzlich steuerpflichtig, was konkret sich steuerlich aber dann doch nicht auswirkt wegen des in Panama herrschenden territorialen Besteuerungsprinzips…
  3. …eröffnet die identische Bank für seinen neuen Kunden und seiner Gesellschaft nach Erteilung der Residencia und der Einrichtung des Geschäftssitzes ein Geschäftskonto, folgerichtig wieder ohne CRS…
  4. …hat man eine belegbare Anschrift in Panama…
  5. …kann man als Steuerinländer Panamas mithin alle Compliance Anforderungen erfüllen und ist so CRS-befreit arbeitsfähig an Börsen und bei weiteren Banken, wenn man das noch will.

Das muss gut überlegt werden.

Das ist in Wirklichkeit der “Königsweg”.

LEISTUNGSUMFANG der BASISGESELLSCHAFT

  • Notarskosten;
  • Stammkapitalsteuer auf der Grundlage eines solchen von US-Dollar
  • 10.000,00;
  • Bearbeitungsgebühren;
  • erste Jahresgebühr für amtlichen örtlichen Repräsentanten;
  • Gebühr für drei offiziell registrierten Funktionsträger des Direktoriums und der weiteren Direktoren im ersten Jahr (Nominées);
  • Registrierung der Trustgesellschaft als Aktionär (Nominée);
  • Jahres-Franchise-Steuer (Tasa Única) für das erste Jahr;
  • Verwahrung der Gesellschaftsdokumente oder Übersendung per Kurier an gewünschte Anschrift.

An Dokumenten zur persönlichen Nutzung werden überreicht oder verwahrt:

  • Original des Gesellschaftsstatuts beglaubigt und mit Registrierungsvermerk sowieApostille;
  • im selben Dokument englischprachige Übersetzung des Gesellschaftsstatuts und als solches ebenfalls offiziell registriert – die Apostille gilt auch insoweit;
  • Urkunde des Registro Público mit Apostille (Good Standing);
  • wenn gewünscht, die Handlungsvollmacht.

Die kompletten Kosten für den vorbeschriebenen Leistungsumfang betragen

Euro 2.486,00.

Ist es notwendig, zusätzlich zur Kapitalgesellschaft für diese auch noch eine

S U B S T A N Z

zu installieren, so ist das individuell zu bereden. Alles ist abhängig davon,

  • was für ein Geschäft,
  • in welchem Land / in welchen Ländern

 

betrieben werden soll.

Die zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft alljährlich zu zahlenden Folgekosten

betragen für

  • Franchise-Steuer,
  • örtlichen amtlichen Repräsentanten,
  • sämtliche Formalien,
  • Verwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen,
  • Nominée Direktoren
  • Nominée Aktieninhaber

Euro 1.387,00.

Diese Gebühren sind kalenderjährlich zu zahlen (nicht alle 12 Monate ab Begründungasdatum)

Wir empfehlen daher, stets im März oder April die Gebühr für das laufende Kalenderjahr

zu bezahlen.

Panamaische Kapitalgesellschaft mit Steuerwohnsitz in Panamá

ZUM KONTAKTFORMULAR