Nutzung von EU Recht

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In Artikel 17 der Verordnung heißt es:

Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 1 (gemeint ist das Insolvenzverfahren) 

 

  • entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat,
  • ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte,

 

die Wirkungen, die das

 

  • Recht des Staates der Verfahrenseröffnung

 

dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung eröffnet ist.

 

  • Die Wirkung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.

 


Bereits im Jahre 2001 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirkung des französischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu befassen.

 

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00, festgestellt,

 

dass die Restschuldbefreiung, die dem Schuldner nach französischem Konkursrecht erteilt worden ist, auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist.

 

Es hat damit die Rechtsbeschwerde eines Kreditinstituts zurückgewiesen.


Das Insolvenzverfahren muss allerdings vollständig nach dem Recht des Mitgliedsstaates der EU durchgeführt werden.

Und genau, um das sicherzustellen, gibt es uns.