Haager Trustabkommen gilt in Panama

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Es ist noch weitgehend unbekannt, nicht zuletzt in Panama selbst:

Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht gilt nun auch in Panama seit dem 1. Dezember 2018.

Panama hat keine Vorbehalte oder Änderungen vorgenommen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist nationales Recht in Panama seit 01. Dezember 2018.

Die Umsetzung des Trustabkommens steht im Wettbewerb mit den Bestimmungen der OECD und dem automatischen Informationsaustausch des CRS. Wie auch immer: Das Trust Abkommen ist nun in Kraft.

Und das ist kein Unfall, das ist von Panama so gewollt.

Einmal mehr orientiert sich Panama an der Schweiz, die unter vergleichbaren Druck geraten war, Informationen auszutauschen. Die Schweiz war dem Abkommen beigetreten im Dezember 2007. Aber erst nach der zwangsweisen Beendigung ihres Bankgeheimnisses hat die Schweiz zuletzt die Möglichkeiten, die sich aus dem Abkommen ergeben, wirksam ein – und umgesetzt.

Es bietet sich an, die Art und Weise zu prüfen, wie die Schweiz alles im Bereich der Interpretation des Haager Trustabkommens anwendet. Daran wird sich Panama orientieren.

In der Schweiz gibt es gar kein eigenes Anwendungsrecht zum Haager Trustabkommen, es gibt nur Gerichtsentscheidungen, die allerdings immer die Wirksamkeit eines juristisch fachmännisch aufgebauten Trusts bestätigt haben.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die zuletzt erarbeitete sog. “Wegleitung” der Schweizerischen Steuerbehörde.

Gemäss der Wegleitung ist britisches Recht hinsichtlich der Trustkonstruktionen anzuerkennen im Rahmen der Grundsätze des internationalen Privatrechts. Abweichende Auffassungen in anderen Ländern werden von der Schweiz als Rechtsbeugung betrachtet.
Schweizer Mentalität entsprechend drückt man das so klar nicht aus. Aber die Schweiz setzt das ganz klar so um. Ausgewählte Schweizer Privatbanken lassen sich das nicht zwei Mal sagen.

Die Schweizerischen Steuerbehörde stellt in ihrer AIA Wegleitung Seite 21, Litera c) klar, dass Schweizer Banken Vermögen von ordnungsgemässen Trusts ausdrücklich nicht melden müssen, von den Pflichten des AIA insoweit ausgenommen sind. Ein derartiger Trust ist als FI (Financial Institution) qualifiziert, der Trustee ist der Bank in Sachen des CRS gleichgestellt. Die Bank muss daher nicht melden. Die Meldepflicht ist angesiedelt beim Trustee, die Bank delegiert die Pflicht an den Trust mit der Folge, dass die Bank im Rahmen des CRS nur meldet, dass das betreffende Konto von einem Trust geführt wird.

Meldepflichtig ist der Trust. Das aber wiederum gilt nur bei tatsächlich erfolgten Ausschüttungen, nicht im Rahmen der reinen Vermögensverwaltung und -mehrung.

Dieser Blick in die Schweiz dürfte die Richtung vorgeben, die nun alles in Panama nehmen wird.