Goldverbot – Rechtsfolgen

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Konsequenzen aus einem Goldverbot

Papiergoldanlagen werden staatlicherseits aufgelöst. Der Gegenwert der

  • Goldfonds,
  • Gold Zertifikate,
  • Gold-ETF oder ETC,
  • Goldkonten bei Banken,
  • Xetra-Gold von der Deutschen Börse,
  • etc.

 

landet auf dem Konto des privaten Investors, wahrscheinlich mit Negativzinsen.

Wenn die Obrigkeit zu diesem Mittel greift, stecken wir in der voraussehbaren Krise. In dieser Zeit wird man über sein Geld auf dem Sepa-Bankkonto in der Europäischen Union nicht mehr frei verfügen können, sondern nur im ausdrücklich vom Staat gestatteten Rahmen.

Was aber passiert mit der Investition in physisches Gold?

Wer seine Goldbarren oder Goldmünzen zu Hause aufbewahrt wird rechtlich verpflichtet werden, seine sämtlichen Goldbestände zu melden. Den eine Freigrenze übersteigenden Wert seiner physischen Goldbestände wird er abliefern müssen gegen Entschädigungszahlung auf sein Papiergeld-Konto mit den Negativzinsen.

Und wer das nicht meldet, wer glaubt nicht melden zu müssen, weil er Gold allmählich angesammelt hatte immer unterhalb der Registrierungsgrenze?

Dieses Verhalten wird sicherlich als neuer Straftatbestand im StGB definiert und den Geldwäschebestimmungen unterstellt werden.

Wer Geldwäscher ist, ist laut Gesetz ein „Verbrecher“, für den die Freiheitsstrafe niemals weniger als 1 Jahr betragen darf. Der Versuch eines Verbrechens ist immer und ausnahmslos strafbar.

Nun gut, bestraft wird letztlich nur das „Erwischtwerden“?

Ja, vielleicht ist das richtig, vielleicht.

Aber wem kann ich in Zeiten eines Goldverbots einen Goldbarren oder eine Krügerrand Münze noch verkaufen und dergestalt “zu Geld machen”?

Jeder Käufer des Goldes oder jede Person, die das Gold als Bezahlung akzeptiert, wird damit ebenfalls zum „Verbrecher“. Wenn sich jemand darauf einlässt, dann bestimmt nur gegen einen erheblichen Wertabzug.

Drücken wir es klar aus:

Wer sein Gold in einem Land hat, in dem ein Goldverbot gilt, kann es nicht mehr verwenden.

Ein Goldverbot beendet die Marktfähigkeit des Goldes für das Territorium, in dem es gilt.