Bafin und Bitcoin

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Rechtliche Bewertung der Bafin

Tiefschürfender hatte sich die Bafin bislang noch nicht zur Internet-Währung Bitcoin geäußert. Auf ihrer Webseite veröffentlichte die Behörde zwischenzeitlich eine „aufsichtliche Bewertung“.

Es zeigt sich: Die Finanzaufseher nehmen den Aufstieg des Internetgeldes, das durch keine Zentralbank gestützt ist, durchaus ernst.

  • In Dänemark stellte die Finanzaufsicht fest, dass sie Unternehmen den Aufbau einer Bitcoin-Plattform nicht verbieten könne.
  • In Norwegen hat die Regierung die Münzen mit einer Kapitalertragssteuer versehen, weil die Münzen „nicht unter die gängige Definition von Geld“ fielen.
  • In China untersagte die Zentralbank Transaktionen mit Bitcoins.

 

Gemessen daran vertritt die Bafin einen recht differenzierten Blick auf die junge Währung.

 

  1. Die meisten Nutzer können die Devise, die aus Computer-Codes besteht, ohne Erlaubnis nutzen.
  2. In Deutschland gelten Bitcoins als Rechnungseinheit, nur beim Rücktausch in Euro können Steuern fällig werden.
  3. Wer Bitcoins als Zahlungsmittel verwendet kann keine Umsatzsteuer berechnen, wie aus dem Bundesfinanzministerium zu hören ist.
  4. „Die bloße Nutzung von Bitcoins als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit“, hieß es noch einmal in der Bafin-Bewertung.
  5. Auch die Generierung neuer Bitcoin-Codes- – das sogenannte „Schürfen“ – bedürfe keiner Erlaubnis.

 

Verbraucher zeigen sich im Umgang mit Bitcoins alles andere als besorgt. Sie bezahlen mittlerweile alles möglich in der Kunstwährung – von handgewebten Teppichen über Fensterputzern, bis hin zu den Studiengebühren.

Und wenn man Geld von A in Deutschland nach B irgendwo in der Welt überweisen möchte und der Meinung ist, das alles ginge niemanden etwas an, ist die Verwendung von BItcoin ein probates Mittel.