Anzeigepflicht von Steuergestaltungs-Modellen ist verfassungswidrig

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Rechtsanwälte und Steuerberater sollen einer gesetzlichen

„Anzeigepflicht von Steuergestaltungsmodellen“

unterworfen werden.

Wir begründen nachfolgend, warum das herrschende Establishment einmal mehr hemmungslos etwas unternimmt, was nicht nur gesetzestheoretisch fragwürdig ist, sondern warum das schlicht und einfach einen

Bruch der Verfassung des Grundgesetzes

darstellt:

“Rechtsstaat” bedeutet den Gegensatz zum “Machtstaat”. Es ist der Gegensatz von “liberté du citoyen” gegen die “gloire de l’état.

Unter “Rechtsordnung” wird dabei eine bürgerliche Rechtsordnung verstanden, die auf Privateigentum und persönlicher Freiheit beruht und den Staat als den

Garanten

dieser bürgerlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrachtet.

Als Rechtsstaat gilt ausschliesslich ein Staat, in welchem Eingriffe in die individuelle Freiheitssphäre nur “aufgrund eines Gesetzes” vorgenommen werden dürfen. Die Garantie der bürgerlichen Freiheit liegt daher im Gesetz, im klar formulierten Gesetz.

  1. Gesetz ist das, was dem für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren folgt und auf diesem Weg beschlossen wird.
  2. Die organisatorische Durchführung des Rechtsstaates hängt ferner davon ab, dass der generelle Charakter der Rechtsnorm gewahrt bleibt. Das ist der “archimedische Punkt des Rechtsstaates” (Rudolf Gneist).

In einem Rechtsstaat soll “das Gesetz” herrschen und die gesamte Staatstätigkeit unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehen. Dadurch soll gerade verhindert werden, dass die für die Gesetzgebung zuständigen Instanzen an die Stelle der Herrschaft einer Norm ihre eigene Herrschaft setzen, indem sie beliebige Einzelbefehle, Massnahmen und Anweisungen von “Gesetzen” nicht mehr unterscheiden.

Gesetze sind folgerichtig rechtsstaatswidrig, wenn sie den Rechtsunterworfenen im Unklaren lassen, was eigentlich rechtens sein soll. Derartige Gesetze sind rechtsstaatswidrig, weil es unvollkommene  Gesetze sind, die sich um den eigentlichen Gesetzes b e f e h l drücken und die Verantwortung verlagern [BayVerfGHE n.F.4,90 (103,106); BverfGE 5, 25 (31); 8,274 (302)].
Die Beziehung dieser Kategorie rechtsstaatswidriger Gesetze zum Verbot des Gewaltenteilungsprinzips, nämlich typische Funktionen anderen Gewalten preiszugeben, ist offenkundig. Die freiwillige Preisgabe typischer Funktionen sind den Gewaltenträgern verboten.

Es ist unersetzlich, dass

“der Gesetzgeber die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlässt” (BVerfGE 8,72 [76]).

Noch krasser wird der Verfassungsverstoss, wenn das Ermessen nicht einmal an staatliche Verwaltungsbehörden delegiert wird, sondern an Vertreter freier Berufe, deren vornehmste Aufgabe es im Gegenteil ist, dem Bürger Schutz zu gewähren gerade gegen staatliche Verwaltungsbehörden wie dem Finanzamt in praktischer Wahrnehmung der Grundrechtsverteidigung gegen Willkürforderungen der staatlichen Obrigkeit.

Wir wiederholen konkret:

Eine Anzeigepflicht von “Steuergestaltungsmodellen” ist rechtsstaatswidrig, weil sie die rechtsunterworfenen Rechtsanwälte und Steuerberater im Unklaren lassen, was eigentlich rechtens sein soll, was konkret “anzeigepflichtig”. Jeder Steuerzahler folgt irgendeinem “Steuergestaltungsmodell”, oft ohne je darüber nachgedacht zu haben. Der Begriff als solcher ist unbestimmt, schwammig und genügt damit nicht den Anforderungen an ein Gesetz. Derartige Gesetze sind rechtsstaatswidrig, weil es

unvollkommene Gesetze

sind, die sich um den eigentlichen und verfassungsrechtlich notwendigen Gesetzes b e f e h l drücken und die Verantwortung verlagern auf einen insoweit nicht zuständigen Stand der freien Berufe.

Die vielen Justizminister in Deutschland (Bund und Länder) haben die Verfassung nicht verstanden.

Der Willkür ist Einhalt zu gebieten!